Das Geldwäschegesetz ist zuletzt geändert worden durch Gesetz v. 3.6.2021, BGBl I 2021 S. 1534.§ 11 GwG regelt ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität des Mandanten (§ 10 GwG) erhoben werden müssen, und legt in § 12 GwG die Dokumente fest, anhand derer die Angaben zur Identität zu überprüfen sind. Erfasst werden müssen auch Angaben und die zur deren Überprüfung heranzuziehenden Dokumente für juristische Personen (z. B. GmbH und AG) und Personengesellschaften. Wichtig ist gem. § 11 Abs. 6 GwG, dass der Mandant verpflichtet ist, zur Erfüllung der Identifizierungspflicht dem Steuerberater die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass z. B. bei juristischen Personen der Geschäftsführer einen Handelsregisterauszug einholen und vorlegen muss bzw. bei Einholung durch den Steuerberater die hierfür anfallenden Kosten tragen muss.
Der Steuerberater muss durch Nachfrage klären, ob der Mandant für einen wirtschaftlich Berechtigten (z. B. Treuhandverhältnis, § 3 GwG) handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren (§ 11 GwG).
Das Geldwäschegesetz erlaubt den Steuerberaterkammern, im Rahmen der Berufsaufsicht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, zu überwachen (§ 50 Nr. 7 GwG, § 76 StBerG). Dabei haben die Steuerberaterkammern zur Ahndung von Verstößen die gleichen Befugnisse wie bei sonstigen Berufspflichtverletzungen.
Die Bundessteuerberaterkammer hat Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz herausgegeben und aufgrund der Befugnis gem. § 9 Abs. 4 GwG a. F. eine Regelung zur Befreiung der Berufsangehörigen von den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 GwG a. F.) getroffen. Entspechendes gilt für § 7 GwG.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 56 Abs. 1 Nr. 17 GwG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die Pflichtverletzung kann mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG).
Weitere Informationen erhält der Steuerberater bei der für ihn zuständigen Kammer.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars gegen die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien abgelehnt.
Grundsätzlich müssen sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG) sowie Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln (§ 21 GwG) nach dem GwG Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung an das Transparenzregister melden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses).
Verpflichtete, die bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen den Registerdaten und den Daten ihrer Kunden feststellen, müssen diese an die registerführende Stelle melden. Die zuständige Stelle für die Führung des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.