Der Prospekthaftung unterliegen die Prospektherausgeber und die für die Prospekterstellung verantwortlichen Personen, d. h. u. a. die Personen, die persönliches oder typisiertes Vertrauen aus einer Art Garantenstellung in Anspruch nehmen, die Kraft ihres Berufs entsteht, oder auf einer besonderen Sachkunde beruht und die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.
Als Prospekt wird vom BGH jedes Werbemittel angesehen, das der Information und der Akquisition von Kapitalanlegern dient und für diese eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bildet. Die Prospekthaftung ist eine Erklärungshaftung. Der Prospekt muss vollständig und richtig sein und darf keine Irreführung enthalten. Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden, die es aber wahrscheinlich machen.
Verantwortlich dafür ist in erster Linie der Prospektherausgeber. Der BGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung den verantwortlichen Personenkreis erweitert, dass auch solche Personen, die wegen ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung als Sachverständige selbst im Prospekt Erklärungen abgeben und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen, als Prospekthersteller gelten können.
Nach der Rechtsprechung kann auch eine Haftung von Steuerberatern bei Anbieten von Immobilienanlagen angenommen werden bei:
- Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder Verletzung einer typischen Berufspflicht.
- Übernahme einer Garantenstellung durch nach außen hervortretendes Mitwirken am Prospekt oder an der steuerlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen Konzeption.
- Schaffung eines besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestands, z. B. durch Zustimmung zur Nennung im Prospekt als sachverständig und Abgabe bzw. Wiedergabe von entsprechenden Erklärungen.
D. h., auch wenn der Steuerberater den Prospekt für eine Kapitalanlage nicht selbst erstellt hat, haftet er, wenn er daran mitgearbeitet hat oder behauptet, er habe den Prospekt geprüft. Z. B. wurde eine große Steuerberatungskanzlei erstinstanzlich dazu verurteilt, Schadensersatz an Anleger einer in Insolvenz gegangenen Filmproduktionsgesellschaft zu leisten, weil sie es anlässlich der behaupteten Prospektprüfung unterlassen hatte, sich die von der Geschäftsführung der Filmgesellschaft angeblich abgeschlossene Ausfallversicherung vorlegen zu lassen.
Bez. der Prospekthaftung gelten spezielle Haftungsvorschriften wie z. B. § 13 VerProspG, § 20 KAAG etc., aber auch der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Vertrauenshaftung nach § 311 Abs. 2, 3 BGB. Die Verjährung ist in §§ 195 ff. BGB geregelt. Die Grenze zur unerlaubten Handlung ist fließend (s. auch § 264a StGB – Anlagebetrug).
Über die Berufshaftpflicht sind obige Risiken nicht abgedeckt.