Überschuldungbilanz mit Fortführungsprognose aufstellen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Steuerberater es versäumen, bei Beseitigung der Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – eine Überschuldungsbilanz mit Fortführungsprognose aufzustellen. Scheitert dann die Sanierung, kommt der Steuerberater in Beweisnot, falls er von einem Gläubiger in Regress genommen wird.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Mandanten (insolvenzantragspflichtige Kapitalgesellschaften) – wie leider sehr häufig – dem Rat des Steuerberaters nicht folgen und es unterlassen, eine Überschuldungsbilanz (mit Fortführungsprognose) zu erstellen. Die Mandatsniederlegung ist eigentlich die einzig richtige Maßnahme! Gewarnt werden soll der Steuerberater vor allem auch davor, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse etc. zu manipulieren. Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Steuerberater werden in einem solchen Fall i. d. R. nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen.
Haftungsfalle: Der Steuerberater muss bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüfen, ob bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. Er muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist der Steuerberater in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.
Erklärt der vertraglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.
Ein Steuerberater ist zur Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. Beteiligt er sich aber an Gesprächen über die Frage der u. U. eingetretenen insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung einer von ihm steuerlich beratenen Gesellschaft, die auf der Grundlage der von ihm erstellten Bilanzen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen geführt werden, muss ein von ihm erteilter Rat stimmen. Ohne Erstellung eines gesondert in Auftrag zu gebenden Insolvenzstatus wird er aber nicht zuverlässig feststellen können, ob ein...