Die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der privaten Altersvorsorge des Mandanten ist eine berufsübliche Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Beratung über verschiedene Anlageformen und Aufzeigen von deren steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen; Alterseinkünftegesetz; Grundstücksübertragungen gegen Versorgungsleistungen etc.) und daher erlaubt.

Der BFH hat entschieden, dass zwar die derzeitige Rentenbesteuerung verfassungskonform ist, es jedoch für zukünftige Rentenjahrgänge zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil dann teilweise Rentenauszahlungen besteuert werden, die aus Beiträgen stammen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet worden sind.[1]

Der BFH hat u. a. klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Der X. Senat hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt.

In der kommenden Wahlperiode soll zusammen mit einer Reform der Einkommensteuer auch die Besteuerung der Rentenbeiträge in Angriff genommen werden.

Es bestehen die allgemeinen Haftungsrisiken im Rahmen des Beratervertrags.

Als im Rahmen der Versicherungsbedingungen grundsätzlich versichert kann u. a. das Einholen von Informationen, die Erstellung eines Vermögensstatus, die Vermögensanalyse und das Führen von Strategiegesprächen gesehen werden.

Vorsicht ist geboten bei einer vom Mandanten gewünschten Empfehlung eines konkreten Anlageprodukts: Versicherungsschutz ist hier nicht gegeben.

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