Steuerberater sollte die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit beim GmbH-Geschäftsführer kennen und an Mandanten kommunizieren
Laut BSG können einfache vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern untereinander oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keine unternehmerische Stellung i. S. d. Sozialversicherungsrechts verschaffen. Dies hat dann bei Fehlen zur Ausgestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag die Folge, dass Sozialversicherungspflicht besteht.
Weitreichende Befugnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen die Annahme von Beschäftigung nicht aus, selbst wenn er faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag, sofern es an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht fehlt, die ihn in die Lage versetzt, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern.
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht hat, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.
Eine einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehende echte Sperrminorität im Sinne einer umfassenden und unbeschränkten Verhinderungsmacht in Bezug auf unerwünschte Weisungen muss dem betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entsprechend den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände mit der notwendigen Eindeutigkeit gesellschaftsvertraglich umfassend eingeräumt werden und darf nicht durch eine Bindung an anderweitige nicht von der Sperrminorität erfasste Gesellschafterbeschlüsse relativiert werden.