Generelle summenmäßige Haftungsbeschränkungen sind nach § 309 Nr. 7 und § 307 Abs. 1 BGB unzulässig.
Das Steuerberatungsgesetz erlaubt hingegen teilweise Haftungsbegrenzungen.
Nach § 67a StBerG kann die Haftung des Steuerberaters für einen fahrlässig verursachten Schaden beschränkt werden durch
- vorformulierte Vertragsbedingungen im Steuerberatungsvertrag auf einen Betrag von mindestens 1 Mio. EUR (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 DVStB), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die Beschränkung darf nicht für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder der Gesundheit begrenzt werden,
- gesonderte schriftliche Vereinbarung (§ 126 BGB) im Einzelfall (Aushandeln erforderlich) auf mindestens 250.000 EUR (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG),
- Haftungskonzentration auf einzelne Sozien (§ 67a Abs. 2 StBerG).
Vorformulierte Vertragsbestimmungen vermeiden
Eine Haftungsbegrenzung durch Individualvereinbarung darf nicht mit einer Vollmacht im Einzelfall verbunden werden. Wiederholter Einsatz bei gleicher Wortwahl – "EDV-Bausteine" – birgt die große Gefahr, dass im Streitfall vom Gericht vorformulierte Vertragsbestimmungen unterstellt werden. Das Problem kann auch nicht vollständig dadurch beseitigt werden, dass in handschriftlichen Texten die gleiche Formulierung verwendet wird, wenn von vorneherein eine Wiederholung vorgesehen ist (s. auch §§ 305 Abs. 1 Satz 3 und 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn sich der Steuerberater auf die Haftungsbegrenzung berufen will, muss er die entsprechende Vereinbarung und deren Wirksamkeit (Aushandeln) beweisen. Die schriftliche Fixierung der Beratung bzw. der Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung (auch im Rahmen von AGB) ist dringend anzuraten.
Eine Kombination der erlaubten Haftungsbeschränkungen ist möglich.
Häufig wird in den Auftragsbedingungen von Steuerberatern geregelt, dass die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, nur dann zum Auftrag gehört, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Eine solche Klausel beschränkt die Haftung des Beraters nicht bzw. entpflichtet ihn nicht, erkennbare Mängel der Buchführung und auffällige Buchhaltungsvorgänge dem Mandanten mitzuteilen und ihn auf drohende Schäden hinzuweisen (s. hierzu § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist in AGB unwirksam (§ 309 Nr. 7b BGB).