Bis zum 1.1.2023 hat die Bundessteuerberaterkammer eine funktionsfähige Steuerberaterplattform einzurichten. Die Funktion der Steuerberaterplattform wird in § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG n. F. gesetzlich definiert. Danach soll die Steuerberaterplattform der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern und ihrer Mitglieder dienen und einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten untereinander, sowie mit den Mandanten, den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten ermöglichen.

1.1.1 Identifizierung, Authentifizierung und Nachweis der Berufsträgereigenschaft

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist die Identifizierung und die Authentifizierung des Nutzers. Die Identifizierung dient dazu, die Identität des Benutzers eindeutig festzustellen. Durch die Authentifizierung wird die Identität bei der elektronischen Kommunikation nachgewiesen. Die Funktion der Steuerberaterplattform besteht darin, die Identifizierung und Authentifizierung durchzuführen. Zusätzlich wird tagesaktuell die Berufsträgereigenschaft durch einen Abgleich mit dem Berufsregister bei der jeweiligen regionalen Steuerberaterkammer geprüft und bestätigt. Dadurch wird eine digitale Steuerberateridentität erzeugt. Den Steuerberaterinnen, Steuerberatern und den Steuerbevollmächtigten wird es so ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentifizieren und hierbei die Berufsträgereigenschaft tagesaktuell nachzuweisen. Sie sind dadurch in der Lage, verschiedene Online-Dienste selbst oder als bevollmächtigter Vertreter ihrer Mandanten zu nutzen oder auf Benutzerkonten zuzugreifen (z. B. Zugriff auf das OZG Unternehmenskonto, Stellen von Anträgen für Mandanten).

1.1.2 Sicherer, medienbruchfreier und schriftformersetzender Datenaustausch

Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (z. B. Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (z. B. Notare, Rechtsanwälte) ermöglichen.[1]

[1] BT-Drs. 19/30516 v. 9.6.2021, S. 60.

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