Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
2.1 Das besondere elektronische Steuerberaterpostfachals erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform
Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform war die Einrichtung und der Betrieb des beSt. Die rechtlichen Regelungen zum beSt in § 86d und 86e StBerG orientieren sich dabei weitgehend an den Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Der steuerberatende Beruf als Organ der Steuerrechtspflege wird insoweit den Rechtsanwälten, die bereits seit 2018 unter Nutzung des beA kommunizieren können (passive beA-Nutzungspflicht) und seit dem 1.1.2022 verpflichtet sind, Dokumente elektronisch an die Gerichte zu übermitteln (aktive beA-Nutzungspflicht), gleichgestellt.
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2.2 Funktion und Nutzen
Das beSt ist ein Medium zur sicheren und authentifizierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund. Es ist mit besonderem Vertrauensschutz für den elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten und für die Kommunikation von Steuerberater zu Steuerberater ausgestattet. Damit bildet es die Basis für einen Papier ersetzenden elektronischen Rechtsverkehr.
2.2.1 Eindeutiger Ausweis der Berufsträgereigenschaft
Ein Vorteil beim Versand von Dokumenten über das beSt ist, dass für den Empfänger sofort erkennbar ist, dass es sich bei dem Absender um einen Steuerberater handelt.
2.2.2 Sichere und medienbruchfreie digitale Kommunikation
Durch das beSt ist eine medienbruchfreie, sichere und authentifizierte digitale Kommunikation insbesondere mit Gerichten und Behörden möglich. Nachrichten, die über das Postfach versandt werden, werden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Das beSt erfüllt damit die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungswegs gem. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO und § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Dies ermöglicht, auch in gerichtlichen Verfahren formwirksame Schriftsätze über das beSt an die Gerichte zu übersenden.
Qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Es genügt die sog. einfache Signatur, d. h. die einfache maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens am Ende des Textes oder die eingescannte Unterschrift.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist daher in dem beSt nicht vorgesehen.
Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
Eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt (allerdings) nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das beSt eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
Anders zu beurteilen ist allerdings folgender Fall: Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein beA bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes ("für") bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.
2.2.3 Ersetzung der Schriftform
Wenn nach dem StBerG oder einer aufgrund des StBerG erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Erklärung über das beSt abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. § 86g StBerG gilt nach seinem Wortlaut nicht nur für Erklärungen, die in einem Verwaltungsverfahren abzugeben sind, sondern allgemein für alle Erklärungen.
Anwendung der Neuregelung innberhalb des StBerG
Anwendungsfälle sind u. a.:
- Der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder auf die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft;
- die Androhung eines Zwangsgelds durch die Steuerberaterkammer bei Verletzung von Mitwirkungspflichten;
- der Antrag auf Einberufung der Satzungsversammlung und deren Einberufung.
2.2.4 Kein Nachrichtenarchiv
Das beSt ist nicht als Nachrichtenarchiv vorgesehen. Eingegangene Nachrichten werden nach einer Frist von 120 Tagen gelöscht, soweit diese nicht bereits erfolgreich abgerufen worden sind. Nach erfolgreichem Abruf der Nachrichten aus dem beSt werden diese nach 37 Tagen gelöscht. Die Postfachinhaber müssen ihre Nachrichten deshalb auf eigenen Systemen archivieren.
2.3 Umsetzung
2.3.1 Alle Kammermitglieder erhalten das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
Die BStBK ist verpflichtet, über die Steuerberaterplat...