Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
2.3.1 Alle Kammermitglieder erhalten das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
Die BStBK ist verpflichtet, über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, sowie für jede in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beSt empfangsbereit einzurichten. Dadurch soll die elektronische Erreichbarkeit jedes Steuerberaters sichergestellt werden.
Was "empfangsbereit" bedeutet
"Empfangsbereit" bedeutet, dass die BStBK berechtigt ist, Dritten zu ermöglichen, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das beSt zu übersenden.
Die BStBK kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern beSt einrichten.
Von dieser "Kann"-Regelung haben zwischenzeitlich sowohl die BStBK als auch die einzelnen Länderkammern Gebrauch gemacht.
Weitere Beratungsstelle
Die BStBK richtet für eine im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf dessen Antrag ein weiteres beSt empfangsbereit ein. Der Antrag ist bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, bei welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt ist oder bestellt werden soll. Die Steuerberaterkammer übermittelt der BStBK den Familiennamen und den oder die Vornamen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten sowie die Anschrift der weiteren Beratungsstelle, für die ein weiteres beSt eingerichtet werden soll.
Andererseits hebt die BStBK die Zugangsberechtigung zu einem weiteren beSt wieder auf, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gegenüber der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erklärt, kein weiteres beSt für die weitere Beratungsstelle mehr zu wünschen, oder wenn die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. Für im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt dies entsprechend.
2.3.2 Zugang nur über die Steuerberaterplattform
Der Zugang zum beSt ist nur über die Steuerberaterplattform möglich, da über diese die Prüfung und Bestätigung der Identität und der Berufsträgereigenschaft des Berufsträgers erfolgt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Nachrichten, die über das beSt versendet werden, mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen werden, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt.
2.3.3 Technische Voraussetzungen
Den Fachsoftware-Herstellern wird eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform zur Verfügung gestellt, damit diese das beSt in ihre Lösungen integrieren können. Für den Fall, dass keine Fachsoftware im Einsatz ist, wird ein Basis-Client zur Verfügung gestellt, der unabhängig von der Fachsoftware und des Betriebssystems als Nachrichten-Client eingesetzt werden kann.
An Hardware sind ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Darüber hinaus wird ein zertifizierter Kartenleser benötigt. Alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone/Tablet verwendet werden. In Kombination mit dem Online-Ausweis und der AusweisApp2 können dann die Ausweisdaten elektronisch übermittelt werden. Unter AusweisApp: Passende Smartphones & Tablets für die Online-Ausweisfunktion (bund.de) ist eine Übersicht über Smartphones und Tablets, die für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion geeignet sind, zu finden.