Die Bundessteuerberaterkammer ist verpflichtet, über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, sowie für jede in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit einzurichten.[1] Dadurch soll die elektronische Erreichbarkeit jedes einzelnen Steuerberaters sichergestellt werden.

 
Hinweis

Was "empfangsbereit" bedeutet

"Empfangsbereit" bedeutet, dass die Bundessteuerberaterkammer berechtigt ist, Dritten zu ermöglichen, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übersenden.[2]

Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten.[3]

[2] BT-Drs. 19/30516 v. 9.6.2021, S. 63.

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