Gleichlautende Ländererlasse vom 11.10.2021, S 0853, BStBl I 2021, 2105
Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2022 findet bundeseinheitlich vom
statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2022 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:
- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
- Umsatzsteuergesetz,
- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
- Außensteuergesetz,
- Investitionszulagengesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
- Steuerberatungsgesetz.
Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2022 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2021 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.
Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.
Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.
Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.
Normenkette
StBerG § 37
Fundstellen
BStBl I, 2021, 2105
Gleichlautende Ländererlasse vom 11.10.2021
FinMin Baden-Württemberg, FM3 - S 0954 - 1/13
FinMin Bayern, 37 - S 0853 - 10/1
FinMin Berlin, S 0853 - 1/1999 - 25
FinMin Brandenburg, 34 - S 0853 - 2012#001
FinMin Bremen, 900 - S 0853 - 1/2021
FinMin Hamburg, S 0853 - 2021/005 - 55
FinMin Hessen, S 0853 A - 002 - II 14
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 0853 - 00000 - 2021/001
FinMin Niedersachsen, 33 - S 0853/001 - 0004
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0853 - 07 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0853/2018/005 - 0401 445
FinMin Saarland, S 0853 - 1#029
FinMin Sachsen, 31 - S 0853/2/225 - 2021/39771
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0954 - 3
FinMin Schleswig-Holstein, S 0853 - 094
FinMin Thüringen, S 0853 - 3
Gleichlautende Ländererlasse, S 0853