Hilfsmittelerlass 2024 wurde veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2024 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

Steuerberaterprüfung 2024

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2024 wird bundeseinheitlich vom 8. bis 10. Oktober 2024  stattfinden. Die Steuerberaterkammern sind für die Zulassung und Durchführung der Prüfung zuständig.

Zugelassene Hilfsmittel

Als Hilfsmittel werden für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2024 die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz, 
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Rechtsstand der Texte

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Bewerber dafür verantwortlich sind, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2024 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2023 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sollte bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand erforderlich sein, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Zugelassene Textausgaben und Taschenrechner

Die Textausgaben dürfen Fußnoten und Stichwortverzeichnisse, jedoch keine Fachkommentare enthalten.

Die Bewerber müssen die Textausgaben selbst beschaffen. Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) sind zugelassen, jedoch keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen.

Die Bewerber dürfen einen nicht programmierbaren Taschenrechners benutzen, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Gleich lautende Erlasse v. 16.10.2023


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