Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

[1] § 40 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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