Es gibt keine Formvorschriften für den Steuerberatungsvertrag. Verträge können durch schlüssiges Verhalten oder mündlich zustande kommen, indem z. B. der Mandant dem Steuerberater die Unterlagen und Belege für ein Kalenderjahr mit der Bitte zur Erstellung der Einkommensteuererklärung übergibt. Im Zweifel muss der Steuerberater jedoch die konkrete Beauftragung beweisen.
Kommt ein Beratungsvertrag mit einem Mandanten, der Verbraucher ist, ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb der Kanzlei zustande, muss der Mandant unbedingt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden (§§ 312g, 312b, 312c, 355 BGB). Belehrt der Steuerberater den Mandanten nicht, besteht die Gefahr, dass er seinen Vergütungsanspruch verliert. Die entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) nebst Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) können auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heruntergeladen und angepasst werden.
Steuerberater, die einen Auftrag nicht annehmen wollen, müssen dies dem interessierten Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Anderenfalls müssen sie diesem den Schaden ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht (§ 63 StBerG).
Die Schriftform (§ 126 BGB) ist in erster Linie sinnvoll, um Auftragsklarheit zu schaffen. Im Streitfall ist der schriftliche Steuerberatungsvertrag zudem ein geeignetes Beweismittel und dient so der Rechtsicherheit für beide Seiten. Zahlreiche Schadensersatzprozesse zeigen, dass die Gerichte sich vor allem an den schriftlichen Vereinbarungen orientieren.
Im Bereich der sog. Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG gilt zwar auch bei stillschweigenden Vertragsabschlüssen die übliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als vereinbart, aber auch über die Höhe der üblichen Vergütung kann es zu Streit kommen. Die StBVV enthält auch nicht zu allen Tätigkeiten, die der Steuerberater erbringen darf, Regelungen für die Honorierung. Sie gilt nur für Steuerberater mit Sitz im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV). Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird (§ 1 Abs.1 Satz 2 StBVV).
Abweichende höhere Vergütung
Bei der Vereinbarung einer von der StBVV abweichenden höheren Vergütung muss die Vergütungsvereinbarung vom Auftraggeber in Textform abgegeben werden und darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein (§ 4 StBVV). Bei nur mündlicher Vereinbarung ist der Steuerberater auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Hat der Mandant mehr gezahlt, kann er den überzahlten Betrag gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. Dabei müssen Art und Umfang des Auftrags bezeichnet werden.
Weiterhin hat der BGH entschieden, dass die Honorarvereinbarung bei Nichtbeachtung der Formvorschrift bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung wirksam bleibt. In diesem Fall muss jedoch eine neue Rechnung geschrieben werden. Die Honorarvereinbarung stellt keine Abrechnung i. S. d. § 9 StBVV dar. Die Verwendung der Bezeichnung "Honorarvereinbarung" anstelle des in § 4 Abs. 1 StBVV genannten Begriffs "Vergütungsvereinbarung" ist unschädlich. Wird zugunsten des Steuerberaters ein Stundenhonorar vereinbart, muss er in einem Rechtsstreit die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise nachweisen. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Diese Entscheidung des BGH ist für Steuerberater ebenfalls relevant.
§ 4 Abs. 4 StBVV beinhaltet, dass Steuerberater ihre Mandanten darauf hinweisen müssen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden kann. Steuerberater können dieser Informationspflicht nachkommen, indem sie eine entsprechende Klausel, z. B. in ihre Steuerberatungsverträge, aufnehmen. Alternativ kann der Hinweis auch in Allgemeinen Auftragsbedingungen erfolgen.
Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).