Kurzbeschreibung
Das folgende Muster eines Steuerberatungsvertrags regelt die wechselseitigen Pflichten und Rechte zwischen Steuerberater und Mandant und ist für die üblichen Standardaufgaben, die der Steuerberater erledigt, geeignet und kann bzw. sollte individuell ergänzt bzw. angepasst werden.
1. Vorbemerkung
Der Steuerberater wird aufgrund eines Auftrags seitens des Mandanten tätig. Der Steuerberatungsvertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Für viele Einzelaufträge gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), für andere das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorschriften ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Der Steuerberater muss dabei die Vorschriften im Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Berufsordnung (BOStB) und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beachten.
2. Wichtige Hinweise
2.1 Rechtsnatur
Die Einordnung des Steuerberatungsvertrags als Dienst- oder Werkvertrag hat praktische Bedeutung für die Frage der Kündigungsmöglichkeit (eine Abbedingung des Kündigungsrechts mittels AGB im Steuerberatungsvertrag ist unwirksam) und der Nachbesserung. Welcher Vertragstyp im konkreten Einzelfall vorliegt, richtet sich danach, ob die Hilfeleistung in Steuersachen an sich Gegenstand des Vertrags ist (laufende steuerliche Beratung, Vertretung in Einspruchsverfahren) oder eine einzelne konkrete Leistung erbracht werden soll (Fertigung des Abschlusses, Beratung über die sinnvolle bzw. richtige Unternehmensform in steuerlicher Hinsicht, Erstellung eines Gutachtens, Einholung einer verbindlichen Auskunft etc.)
2.2 Form
Es gibt keine Formvorschriften für den Steuerberatungsvertrag. Verträge können durch schlüssiges Verhalten oder mündlich zustande kommen, indem z. B. der Mandant dem Steuerberater die Unterlagen und Belege für ein Kalenderjahr mit der Bitte zur Erstellung der Einkommensteuererklärung übergibt. Im Zweifel muss der Steuerberater jedoch die konkrete Beauftragung beweisen.
Kommt ein Beratungsvertrag mit einem Mandanten, der Verbraucher ist, ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb der Kanzlei zustande, muss der Mandant unbedingt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden (§§ 312g, 312b, 312c, 355 BGB). Belehrt der Steuerberater den Mandanten nicht, besteht die Gefahr, dass er seinen Vergütungsanspruch verliert. Die entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) nebst Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) können auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heruntergeladen und angepasst werden.
Steuerberater, die einen Auftrag nicht annehmen wollen, müssen dies dem interessierten Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Anderenfalls müssen sie diesem den Schaden ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht (§ 63 StBerG).
Die Schriftform (§ 126 BGB) ist in erster Linie sinnvoll, um Auftragsklarheit zu schaffen. Im Streitfall ist der schriftliche Steuerberatungsvertrag zudem ein geeignetes Beweismittel und dient so der Rechtsicherheit für beide Seiten. Zahlreiche Schadensersatzprozesse zeigen, dass die Gerichte sich vor allem an den schriftlichen Vereinbarungen orientieren.
Im Bereich der sog. Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG gilt zwar auch bei stillschweigenden Vertragsabschlüssen die übliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als vereinbart, aber auch über die Höhe der üblichen Vergütung kann es zu Streit kommen. Die StBVV enthält auch nicht zu allen Tätigkeiten, die der Steuerberat...