Der Anstellungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag i. S. v. § 611a BGB.
Der Begriff des Arbeitnehmers ist somit gesetzlich definiert. Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu in umfangreicher Rechtsprechung Kriterien zur Abgrenzung des Arbeitnehmers zum selbstständigen, freien Mitarbeiter entwickelt. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht es nicht entgegen, wenn der Vertrag der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet ist. In diesem Fall kommt es auf die tatsächliche Vertragsdurchführung und nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Anders ist dies jedoch im umgekehrten Fall, in dem die Vertragsparteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abschließen und für ein Arbeitsverhältnis typische Rechte und Pflichten im Vertrag regeln. Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen.
Wesentlich für die Eigenschaft des Arbeitnehmers ist seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber und damit regelmäßig die volle Einbringung der eigenen Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer arbeitet weisungsgebunden und ist in das Unternehmen des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine feste, monatliche Vergütung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und hat Anspruch auf Urlaub bei Fortzahlung der Vergütung. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ab und auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Weitere Einschränkungen können sich aus der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB ergeben. Das AGB-Recht gilt nach § 310 Abs. 4 BGB auch für alle (Alt-) Arbeitsverträge.
In § 611a BGB werden nur die Hauptpflichten der Vertragsparteien geregelt:
Hauptpflicht der Arbeitnehmerin ist die persönliche Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Als Gegenleistung hat der Arbeitgeber als Hauptpflicht, die vertraglich festgelegte Vergütung zu bezahlen.
Die weiteren wechselseitigen Pflichten und Rechte sind in verschiedenen Gesetzen mit ausgeprägten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer geregelt.
Zu beachten ist aus Sicht des Arbeitgebers, dass das Arbeitsrecht geprägt wird durch die umfassende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH.
Aktuell muss sich der EuGH aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BAG damit befassen, ob ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, in deren Zeitraum durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts gegenüber dem Arbeitnehmer die häusliche Quarantäne angeordnet wurde, neu zu gewähren ist, wenn beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Der Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags, auf dessen schriftliche Abfassung der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat, ist im Nachweisgesetz geregelt.