OFD München, Verfügung v. 28.8.2001, S 0340 - 8 St 312
1. Rechtsfolgen der rechtzeitigen Absendung
Der BFH hat mit Urteil vorn 28.9.2000 (BStBl 2001 II S. 211) entschieden, dass es für die Wahrung der Festsetzungsverjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheids gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO nicht darauf ankommt, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber, dass das FA alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z.B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. BFH vom 20.9.2000, BStBl 2001 II S. 58). Für den Fall, dass der Bescheid dem Empfänger nicht zugegangen ist, muss die Bekanntgabe allerdings wiederholt werden, da durch die rechtzeitige Absendung lediglich die Verjährungsfrist gewahrt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1999, BStBl 1999 II S. 749). Die Wirkungen aus der Bekanntgabe (Beginn der Einspruchsfrist, Bindungswirkung des Bescheids, Beginn der Zahlungsfrist) beginnen erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Bekanntgabe zu laufen.
2. Beweisführung über rechtzeitige Anwendung
In dem vorgenannten Urteil vom 28.9.2000 (a.a.O.) hat der BFH darüber hinaus aber auch entschieden, dass das FA Beweis darüber führen muss, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist das zuständige FA verlassen hat, damit von einer Wahrung der Verjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung ausgegangen werden kann.
Bei Bescheiden, die nicht im zentralen Versand vom Technischen FA verschickt werden, lässt der BFH einen Aktenvermerk der veranlagenden Stelle über die Aufgabe zur Post nicht genügen, sondern fordert einen Absendevermerk der Poststelle.
Zu diesem Zweck wurde in UNIFA-Word die Vorlage „Absendevermerk Poststelle” eingestellt (abgelegt im Ordner Allgemeines). Diese soll aber nicht immer verwendet werden, wenn das FA die Steuerbescheide selbst versendet, sondern nur in den Fällen, in denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung in Kürze bevorsteht.
Der Absendevermerk ist im Bedarfsfall von der Veranlagungsstelle durch Abarbeitung der UNIFA-Vorlage zu erstellen und zusammen mit dem Bescheid der Poststelle zuzuleiten und von dieser nach Durchführung der Absendearbeiten zu unterzeichnen. Nach Aufgabe zur Post ist der unterschriebene Vermerk an die Arbeitseinheit zurückzusenden und dort zu den Akten bzw. dem Vorgang zu nehmen.
Daneben ist es auch weiterhin möglich, Bescheide, bei denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung droht, nach den Vorschriften des VwZG förmlich zuzustellen. Soweit die Verjährung unmittelbar bevorsteht, sind aber auch bei Zustellungen nach dem VwZG Absendevermerke durch die Poststelle zu fertigen, da bei Zustellungen nur der Zeitpunkt des Abgangs beim FA exakt nachgewiesen werden kann.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1