FinMin Berlin, Erlaß v. 13.3.2018, III E 11 - S 0320 - 1/2012-7
Fristverlängerung/vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2017
1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen und Rheinland Pfalz) vom 2.1.2018 über Steuererklärungsfristen 2017 (Fristenerlass 2017) sind im Bundessteuerblatt 2018 I S. 70 veröffentlicht.
2. Fristverlängerungen
2.1 Finanzämter für Körperschaften: Steuerlich nicht Vertretene
Die Frist 31.5.2018 kann wegen der späteren Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für den VZ 2017 im ELSTER-Onlineportal (voraussichtlich 26.7.2018) stillschweigend bis zum 31.8.2018 verlängert werden. Dies gilt für die KSt-Erklärungen (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer) und die damit zusammenhängenden USt- und GewSt-Erklärungen. Bei Abgabe der Erklärungen bis zu diesem Zeitpunkt werden keine nachteiligen Folgen gezogen und abgegebene Papiererklärungen nicht beanstandet.
Erinnerungsschreiben vor diesem Zeitpunkt erfolgen nicht.
2.2 Alle Finanzämter: Steuerlich Vertretene
Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2018 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12.2018 verlängert.
Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache.
Fristverlängerungen über den 31.12.2018 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2019 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung nicht substantiiert begründeter Fristverlängerungsanträge über den 31.12.2018 hinaus bis zum 28.2.2019 steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung. Die Verwendung der Vorlage beschränkt sich auf Anträge mit floskelhafter Begründung, wie Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe. Werden darüber hinausgehende Gründe vorgetragen, muss die Ablehnung auf diese Gründe eingehen (vgl. BFH vom 28.6.2000, X R 24/95).
Eine über den 28.2.2019 hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlasses 2017.
3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen (DA MÜSt Fach 2 Teil 2)
3.1 Auswahl der Fälle in allen Finanzämtern
Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2017 sollen in den steuerlich vertretenen Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.
Zu Einsprüchen gegen die vorzeitige Anforderung weise ich auf die Ausführungen des FG BB in seinem Urteil vom 30.1.2014, 4 K 4308/10 (insbesondere unter 2.) hin.
3.1.1 Maschinelle vorzeitige Anforderung
Es werden in allen Fällen, in denen die Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2016 nicht bis zum 30.4.2018 abgegeben worden sind, die entsprechenden Erklärungen für 2017 maschinell zum 15.10.2018 vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung der bisherigen Verfahren die besonderen Rahmenbedingungen in den regional zuständigen Finanzämtern und die diesjährigen Besonderheiten in den Finanzämtern für Körperschaften.
Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich Anfang Juni 2018. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.
3.1.2 Personelle vorzeitige Anforderung
Darüber hinaus bleibt eine personelle vorzeitige Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlasses 2017). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung.
In folgenden Fällen bitte ich immer vorzeitig anzufordern:
- Im Fall einer Betriebseinstellung die Betriebssteuererklärungen.
In den Fällen der antragsgemäßen Herabsetzung von Vorauszahlungen alle Erklärungen, die für den betroffenen Steuerpflichtigen abzugeben sind, wenn
- der Herabsetzungsbetrag mehr als 50 % der Jahresvorauszahlung und
- der Herabsetzungsbetrag 5.000 EUR in den regional zuständigen Finanzämtern bzw. 20.000 EUR in den Finanzämtern für Körperschaften überschreitet.
3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen
Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.
3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen
Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverläng...