Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2020 das Einkommensteuergesetz um eine neue Steuerermäßigung, den § 35c, ergänzt (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886). Mit dieser Vorschrift sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden. Damit soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohneigentums wurde deshalb ab dem Veranlagungszeitraum 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse als weitere Säule der Förderung eingeführt. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist befristet. Die energetischen Sanierungsmaßnahmen werden ab 2020 für einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert. Die Steuerermäßigung gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung im Ferienhaus oder in der Ferienwohnung, das bzw. die im Allein-oder Miteigentum steht, sowie die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung, soweit sie in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Durch einen Abzug von der Steuerschuld können viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren (BT-Drucks. 19/14338 S. 21).
Förderfähig sind die Aufwendungen, die der anspruchsberechtigten Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Steuerlich gefördert werden abschließend aufgezählte Einzelmaßnahmen, die durch eine von einem Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen sind. Die Steuerermäßigung erfolgt nur auf Antrag und insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr der Steuerpflichtige einen Betrag von 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR – für das Förderobjekt steuerlich geltend machen kann. Insgesamt steht damit je Förderobjekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 EUR – für begünstigte Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Damit können Aufwendungen bis 200.000 EUR steuerlich berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erfordert das Vorliegen von mehreren Voraussetzungen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick nach der derzeitigen Rechtslage.