Die Verfahrenspraxis zur Erledigung der sog. Bankenfälle (im Finanzamt-Jargon K-Fälle genannt; Kapitalanleger-Fälle) hat sich in der Vergangenheit wie folgt strukturiert: Der unmittelbare Beginn war die Durchsuchung von kleineren Kreditinstituten (in Nordrhein-Westfalen); der Startschuss zu flächendeckenden Aktionen war – wie bereits erwähnt – die Durchsuchung der Zentrale bei der Dresdner Bank AG in Frankfurt a. M.. Da die Dresdner Bank AG die entsprechenden Prozesse (bis zum BVerfG) im Ergebnis verloren hatte, wurden nunmehr die Banken für Generaldurchsuchungen ins Visier genommen. Die Folge war, dass nach der Dresdner Bank nahezu sämtliche Kreditinstitute (Westdeutsche Landesbank, Norddeutsche Landesbank, Landesbank Berlin, Sparkassen, Raiffeisen- und Volksbanken (insbesondere die Deutsche Genossenschaftsbank)), sowie ausländische Banken wie z. B. Merrill Lynch) durchsucht wurden.
Flächendeckende Durchsuchungsaktionen
Hat der Steuerpflichtige normale Beträge – also bis zu 150.000 EUR – ins Ausland transferiert, ist die Gefahr der Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen zwischenzeitlich als gering einzustufen. Ein enttarnter Anleger muss eher damit rechnen, dass er von der Steuerfahndung/BuStra oder von einem (Wohnsitz-)Finanzamt angeschrieben wird.
Auf Grund der ständig wachsenden Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen und der fortlaufenden Durchsuchungsaktionen musste die Taktik wegen der begrenzten personellen Ressourcen neu strukturiert werden. Durch verstärkten Druck auf die Banken wurde erreicht, dass diese ihre Kunden angeschrieben haben und nahezu sämtliche Auslandsbeziehungen von deutschen Kunden über Pipeline-Konten aufgedeckt worden sind. Dadurch ist es in der Tat gelungen, dass viele Anleger auf Grund dieser Vorabinformationen durch die Bank (in Absprache mit der Steuerfahndung) nachträglich ihre ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt haben.
Die andere Variante besteht dahingehend, dass die Steuerfahndung die enttarnten Fälle zur Bearbeitung an die Wohnsitz-Finanzämter der Kapitalanleger auf Grund des Kontrollmaterials bei den "aufgeflogenen" Banken delegiert hat. Sind diese voraussichtlich nicht erklärt worden (Regelfall), wird den Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung Erkenntnisse hat, dass der Steuerpflichtige über bisher nicht erklärte Kapitalvermögen im Ausland verfügt bzw. Kontakte zu ausländischen Kreditinstituten unterhält; in den wenigsten Fällen wird jedoch das betreffende Kreditinstitut benannt. Man will damit verhindern, dass Steuerpflichtige möglicherweise mit mehreren Schwarzgeldkonten, nur eine unvollständige Nachmeldung abgeben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Steuerfahndung von sich aus den Steuerpflichtigen mit denselben formulierten Musterbriefen im Rahmen von sog. Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren (unbekannte Steuerfälle) anschreibt und auffordert, seine Steuererklärung nachträglich zu komplettieren.
Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren
Auch bei einem solchen Anschreiben durch die Steuerfahndung besteht immer noch die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Die strafbefreiende Nachmeldung von Kapitalvermögen bzw. Selbstanzeige ist jedoch dann nicht möglich, wenn auf Grund des vorliegenden Kontrollmaterials so erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt wurden, dass die Bußgeld- und Strafsachenstelle bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens veranlasst hat. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht mehr zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Zwangsmittel dürfen gegen ihn nicht angewandt werden.
Nach einer umstrittenen finanzbehördlichen Ermittlungsmaßnahme werden die Steuerpflichtigen noch im Besteuerungsverfahren per Androhung eines Zwangsgelds angehalten, Unterlagen über ihre ausländischen Kontobeziehungen (Jahreserträgnisaufstellung etc.) beizufügen. Hierbei wird bei Nichterfüllung der behördlichen Auflagen ein Zwangsgeld von einigen hundert oder tausend EUR angedroht und dann später festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige dem Petitum nicht nachkommt.
Ein solches Vorgehen ist im Zweifel rechtswidrig. Geht nämlich das Finanzamt von bisher nicht erklärten Einkünften aus, liegt bereits ein Anfangstatverdacht für eine Steuerstraftat vor. In einem solchen Fall müsste bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden; präventive Zwangsgeldmaßnahmen sind deshalb nicht statthaft.
Umstrittene finanzbehördliche Ermittlungsmaßnahmen
Der betroffene Steuerpflichtige bzw. sein Berater sollte in jedem Fall Rechtsbehelfe gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern via Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einlegen. Diese können unter anderem damit begründet werden, dass es sich um unzulässige Maßnahmen in einem etwaig vorbereiteten Steuerstrafverfahren handelt. Zudem sollte durch die Rechtsbehelfe die Steuerfahndung aufgefordert werden, ihr Kontrollmaterial offen zu legen, um gezieltere Angaben machen zu können. Gehen der Steue...