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ja |
nein |
Wird die Steuerfahndung erwartet? |
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Wenn ja: Möglichkeit einer Selbstanzeige prüfen. |
Hat die Steuerfahndung folgende Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde bzw. aus fiskalischem Interesse wahrgenommen? |
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□ Steuerliche und strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 208 und 404 AO |
□ Grundsätzliche Möglichkeit der steuerlichen Vorfeldermittlungen |
□ Durchführung von steuerlichen Amtshilfe- bzw. strafrechtlichen Rechtshilfeersuchen |
□ Rechtsschutz gegen Steuerfahndungsmaßnahmen |
□ Frage des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts während der Steuerfahndungsermittlungen |
□ Frage der Kostenerstattung nach den Regeln der AO und der StPO |
□ Sind die Feststellungen des Prüfers widerlegbar? |
□ Rechtsstellung Dritter – insbesondere der Kreditinstitute – bei Inanspruchnahme als Auskunfts- und Vorlagepflichtige |
Die Steuerfahndung ermittelt gegen den Steuerpflichtigen im |
Besteuerungsverfahren |
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Wenn ja: Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) |
Strafverfahren |
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Wenn ja: Mitwirkungsverweigerungsrechte (§ 136a StPO) Aus dem Grundsatz der Klarheit des Verfahrens folgt, dass wegen des Übergewichts der strafrechtlichen Steuerfahndungsaufgaben die Fahndung im Zweifel nach Einleitung des Strafverfahrens als Strafverfolgungsorgan ermittelt. |
Wenn keine Verwaltungsakte (§ 118 AO) vorliegen, wurde mit der Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerde die Art und Weise der Steuerfahndungsermittlungen gerügt? |
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Besteht Kenntnis über die Befugnisse der Steuerfahndung? |
Entgegennahme von Strafanzeigen (§ 158 Abs. 1 StPO) |
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Befugnis, jederzeit (auch ohne besonderen Auftrag der Staatsanwaltschaft oder der Strafsachenstelle) alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, wie z.B. Verdächtige oder Zeugen zu vernehmen, um der Verdunkelungsgefahr vorzubeugen (sog. Recht des ersten Zugriffs, § 163 StPO) |
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Befugnis zur Durchführung von Ermittlungen jeder Art, insbesondere im Auftrag und auf Weisung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Strafsachenstelle); dazu zählt vor allem das Recht, von anderen öffentlichen Behörden Auskünfte zu verlangen (§ 161 StPO) |
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Recht zur Vernehmung der Beschuldigten, von Zeugen und Sachverständigen auf Grund eigener Entschließung (§§ 161, 163a Abs. 4 und 5 StPO) |
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Recht zur Identitätsfeststellung von Personen, die eines Steuerdelikts verdächtig sind (§ 127 Abs. 1 Satz 2, § 163b Abs. 1 StPO) |
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Recht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Verdächtige festzuhalten, zu durchsuchen oder diese erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 81b StPO), wenn eine Identitätsfeststellung sonst nicht möglich sein sollte. |
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Befugnis zur vorläufigen Festnahme von auf frischer Tat Betroffenen, wenn sie fluchtverdächtig sind (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO) |
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Recht zur vorläufigen Festnahme auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO, sofern gegen den Tatverdächtigen Haft- bzw. Unterbringungsgründe bestehen (§§ 112, 126a StPO) bei Gefahr in Verzug |
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Recht zur Festnahme von Personen, die Amtshandlungen an Ort und Stelle – vornehmlich bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen – vorsätzlich stören oder sich rechtmäßigen Anordnungen widersetzen (§ 164 StPO) |
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Dem Grundsatz nach das Recht, eine verfallsichernde Beschlagnahme vorzunehmen (§§ 111b – 111d StPO) |
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Besteht Kenntnis über besondere Befugnisse als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die vornehmlich bei Gefahr in Verzug eingreifen? |
Recht zur Anordnung und Durchführung einer Durchsuchung nach §§ 102, 103 Abs. 1 Satz 1, 104, 105 Abs. 1 StPO |
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Befugnisse zur Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für die Ermittlungen in Frage kommen, ebenfalls die Beschlagnahme solcher beweglichen Sachen, deren Verfall oder Einziehung dringend zu erwarten ist. Das Gleiche gilt für die Notveräußerung dieser beschlagnahmten Gegenstände (§ 111e Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 2 StPO) |
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Recht, im Rahmen der Durchsuchung die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zum Zweck der Feststellung verfahrensbedeutsamer Tatsachen (§ 81a Abs. 2 StPO) oder anderer Personen nach Maßgabe des § 81c Abs. 1, 2, Abs. 5 2. Halbsatz StPO vorzunehmen |
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Maßnahmen gemäß § 132 StPO zur Sicherung und Durchführung eines Steuerstrafverfahrens anzuordnen, damit der Beschuldigte, gegen den zwar dringender Tatverdacht, aber keine Haftgründe vorliegen und der keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten leistet bzw. einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. |
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Recht, vorgefundene Papiere, deren Durchsicht sie für geboten hält, durchzusehen (§ 404 Satz 2 AO i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. bei Verweigerung des Einverständnisses des betroffenen Beschuldigten, diese Papiere in Gegenwart des Betroffenen und eines Amtshilfe Leistenden zu verschließen und an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 110 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieses "staatsanwaltschaftliche" Sonderrecht in den Händen der Steuerfahnder ist weit... |