Kommentar

BAföG-Leistungen richten sich insbesondere nach dem Einkommen des Leistungsempfängers bzw. seiner Eltern, seines Ehegatten. Der Einkommensbegriff knüpft im wesentlichen an die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts an. Insoweit sind im Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach dem BAföG die in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen positiven Einkünfte verbindlich . Ist ein Steuerzahler mit der Festsetzung der positiven Einkünfte in einem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden, kann er diese Festsetzung auch dann noch anfechten, wenn darin die Steuer auf 0 DM festgesetzt wird und/oder die einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe erstattet wird. Eine finanzgerichtliche Klage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuer mit 0 DM festgesetzt worden ist, ist ausnahmsweise zulässig , wenn es um die Festsetzung einzelner Besteuerungsgrundlagen geht, die für andere Verfahren bindend sind. Da es im BAföG-Verfahren allein auf die Summe der positiven Einkünfte ankommt, ist eine finanzgerichtliche Klage gegen einen Steuerbescheid bei Festsetzung der Steuer auf 0 DM unzulässig , wenn im Bescheid außergewöhnliche Belastungen niedriger als erklärt ausgewiesen werden. Außergewöhnliche Belastungen können zwar zur Vermeidung unbilliger Härten das anrechenbare Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten des Auszubildenden mindern (§ 25 Abs. 6 BAföG), hierbei sind die BAföG-Ämter allerdings nicht an die steuerlichen Wertungen der Finanzbehörde gebunden .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.05.1996, III R 49/93

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