Die Ausführungen zur Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte gelten nach dem Gesetzeswortlaut[1] in gleicher Weise für die Überlassung von Personalcomputern. Auch hier ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung steuerfrei, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Personalcomputer im Eigentum der Firma bleibt. Unschädlich ist es in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer den arbeitgebereigenen PC zu Hause nutzt, etwa in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Wird der Personalcomputer allerdings dem Arbeitnehmer übereignet, entsteht hieraus ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

 
Wichtig

Pauschsteuersatz von 25 % für PC- und Internetzuschüsse

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung[2] mit dem festen Steuersatz von 25 %, falls er seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Personalcomputer unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für die (häusliche) Internetnutzung des Arbeitnehmers.[3]

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