Die Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Personalcomputern zur privaten Nutzung ist daran geknüpft, dass der dem Arbeitnehmer überlassene PC im Eigentum der Firma bleibt. Wird der Personalcomputer allerdings dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignet, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Um auch hierfür eine steuergünstige Möglichkeit zu schaffen, ist eine Pauschalierungsvorschrift eingeführt worden. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Personalcomputer, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung des hieraus entstehenden geldwerten Vorteils mit 25 %, falls die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 %.
Pauschalierungsvorschrift gilt für sämtliche Datenverarbeitungsgeräte
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG gilt für sämtliche Datenverarbeitungsgeräte. Dementsprechend umfasst der Anwendungsbereich der Pauschalierungsvorschrift nicht nur die unentgeltliche bzw. verbilligte Übereignung von PCs, sondern sämtliche Datenverarbeitungsgeräte. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % besteht damit auch für Smartphones, PC-Tablets und iPads.
Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % gilt weiterhin für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum Arbeitslohn für die (häusliche) Internetnutzung des Arbeitnehmers zahlt. Während die Pauschalierung bei der ersten Fallgruppe (= Übereignungs-Sachverhalte) nur für Sachleistungen des Arbeitgebers in Betracht kommt, sind beim Sachverhalt Internetnutzung auch Barzuschüsse mit dem Pauschsteuersatz von 25 % begünstigt.
Vereinfachungsregelung für Internetzuschüsse
Zur Vereinfachung der Nachweisführung bezüglich der beim Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen für die laufende Internetnutzung enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Kleinbetragsgrenze von 50 EUR pro Monat. Danach sind Zuschussleistungen des Arbeitgebers bis zu diesem Betrag mit 25 % pauschalierungsfähig, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklärt, dass er einen Internetzugang besitzt und ihm für die laufende Internetnutzung Aufwendungen i. H. v. mindestens 50 EUR pro Monat entstehen. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Eigenerklärung des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Die Lohnsteuer-Pauschalierung höherer Zuschüsse zu Aufwendungen für die Internetnutzung des Arbeitnehmers ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten anhand der Rechnungsbelege Aufzeichnungen führt. Die Ausführungen zum steuerfreien Auslagenersatz beim häuslichen Telefonanschluss des Arbeitnehmers sind sinngemäß anzuwenden.