Leitsatz
Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.
Normenkette
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, CB 14.21, DI 26.82 VO 3037/90
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk und stellt aus Mineralmischungen (Kies, Sand oder Splitt), ggf. unter Zugabe von Füllstoffen, und Asphaltgranulat sowie Bitumen als Bindemittel Asphaltmischgut her.
Das HZA hatte unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilt, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Später widerrief es diese Erlaubnis mit der Begründung, die Herstellung von Asphalt sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG kein begünstigter Prozess mehr. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung dieser Bestimmung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27.8.2017 (BGBl I 2017, 3299) die Rechtslage klargestellt, begünstigt sei nunmehr die Herstellung von Waren aus Asphalt.
Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2019, 4 K 450/19 VE, Haufe-Index 13546296) gab der Klägerin Recht. Der Widerruf der Erlaubnis sei rechtswidrig, weil die Herstellung von Asphaltmischgut von dem Tatbestandsmerkmal "Waren aus Asphalt" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG erfasst werde.
Hiergegen richtete sich die Revision des HZA. Die Begriffe "Asphalt" und "Asphaltmischgut" würden synonym verwendet, weshalb Asphaltmischgut keine Ware aus Asphalt sein könne.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des HZA aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG darf Kohle als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG steuerfrei verwendet werden. Wer Kohle in diesem Fall steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis, die auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt wird, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnergieStG).
2. Im Streitfall verfügte die Klägerin – die Asphaltmischgut herstellt – über eine solche Erlaubnis. In dem Zeitpunkt, als diese Erlaubnis erteilt worden war, war nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG die Herstellung von Asphalt begünstigt. Zum 1.1.2018 wurde das Gesetz jedoch geändert und begünstigte nunmehr die Herstellung von Waren aus Asphalt. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs sollte diese Änderung des Wortlauts lediglich der Klarstellung dienen (BT-Drucks. 18/11493, 54).
Das HZA widerrief die Erlaubnis mit der Begründung, dass Asphaltmischgut keine Ware aus Asphalt in diesem Sinne sein könne.
3. Der BFH hat sich umfassend mit der Auslegung der einschlägigen Vorschrift befasst und hierzu, wie auch schon in seiner früheren Rechtsprechung, auf die NACE Rev. 1.1 und auf weitere Klassifikationen (u.a. HS und KN) zurückgegriffen. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine Gesetzesänderung gehandelt hatte. Zu beachten ist nämlich, dass der sog. Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, Rz. 31, BFH/NV 2018, 502, Haufe-Index 11530907).
4. Der BFH kam zu dem Schluss, dass das von der Klägerin hergestellte Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt ist.
Deshalb war im Ergebnis die Herstellung von Asphaltmischgut vor dem Widerruf der Erlaubnis begünstigt und ist es auch nach der Änderung der Vorschrift. Die Erlaubnis müsste somit sofort wieder erteilt werden. Der Widerruf war rechtswidrig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VII R 31/19