Leitsatz
1. Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i.S. des § 210 SGB VI sind als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.
2. Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.
Normenkette
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 3 Nr. 3 Buchst. b, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4b Satz 2 EStG; § 210 Abs. 1, Abs. 1a SGB VI
Sachverhalt
Die Klägerin hatte als Arbeitnehmerin in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Beiträge zur DRV geleistet, die ihr auf ihren Antrag hin im Jahr 2017 gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI erstattet wurden. Das FA minderte die Altersvorsorgeaufwendungen der zusammenveranlagten Kläger um den Erstattungsbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, 14 K 1629/18 E, Haufe-Index 12977908, EFG 2019, 410).
Entscheidung
Die Revision des FA war unbegründet. Der BFH urteilte, die Beitragserstattungen der DRV seien zwar als Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerbar, jedoch gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Eine Verrechnung mit anderen Altersvorsorgeaufwendungen des Streitjahres sei nicht möglich.
Hinweis
Wie sind Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) i.S.d. § 210 SGB VI steuerlich zu qualifizieren? Handelt es sich – wie die Bezeichnung nahelegen würde – um Erstattungen von als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen (was zu einer Verrechnung mit geleisteten Vorsorgeaufwendungen und damit zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs führen würde) oder sind diese Beitragserstattungen "andere Leistungen" der DRV gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG?
Der BFH sieht die ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen