Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Feiertagszuschläge bei tarifvertraglichem Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Barabgeltung sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden. Dies liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer wahlweise einen Freizeitausgleich oder einen erhöhten Lohnzuschlag beanspruchen kann, vorausgesetzt dieser Anspruch entsteht erst, nachdem der Arbeitgeber das Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und erhöhtem Lohnzuschlag ausgeübt hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nicht bestimmen, ob er einen Freizeitausgleich oder einen erhöhten Lohnzuschlag bekommt.
Sachverhalt
Der Kläger hatte die seinen Arbeitnehmern für Feiertagsarbeit gezahlten Zeitzuschläge nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Der Tarifvertrag sah ein Wahlrecht vor, entweder einen Zuschlag von 135 % ohne Freizeitausgleich oder einen Zuschlag von 35 % mit Freizeitausgleich zu gewähren. Bezugnehmend auf das BFH, Urteil v. 18.9.1981, VI R 44/77, lies das Finanzamt die Steuerbefreiung nur für die über den Freizeitausgleich hinausgehenden Zuschläge von 35 % zu, weil ein Lohnzuschlag zur Abgeltung eines Freizeitausgleichs nicht für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gewährt würde und daher nicht unter § 3b EStG falle. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die dem Urteil des BFH vom 18.9.1981 zugrunde liegende Fallkonstellation stimme mit dem Streitfall nicht überein. Nach den Bestimmungen des Tarifvertrags hätten die Arbeitnehmer nicht unmittelbar Anspruch auf Freizeitausgleich, sondern nur einen Anspruch aus einer Wahlschuld des Klägers. Da die Entscheidung zur Gewährung von Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag beim Kläger läge, hätten die Arbeitnehmer selbst keinen Einfluss darauf, wie der ihnen zustehende Anspruch durch den Kläger erfüllt würde. Der Kläger habe den erhöhten Lohnzuschlag daher unmittelbar zur Abgeltung der tatsächlich geleisteten Feiertagsarbeit gezahlt.
Hinweis
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az beim BFH: IX R 56/04). Steuerfestsetzungen, die vergleichbare Fälle betreffen, sollten daher bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.06.2004, 11 K 408/02