Leitsatz
Wird die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eines im Inland ansässigen Grenzgängers, der bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt ist, als fester Bestandteil des Monatslohnes allgemein pauschaliert abgegolten und ist deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach noch der Höhe nach möglich, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist als Lokomotivführer in der Schweiz tätig. In den Gehaltszahlungen sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge pauschal enthalten. Der Kläger hat Einzelnachweise der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eingereicht und machte geltend, dass von den pauschal gezahlten Zuschlägen i. H. v. 16.000 SFr. ein Betrag von 9.108,25 SFr. steuerfrei sei, da dies der anteiligen Vergütung für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstarbeit entspreche. Das Finanzamt behandelte dagegen die Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn, da das Grenzgängerhandbuch ausführt, dass eine Schichtpauschale nur steuerfrei bleiben kann, wenn und soweit sie sich der tatsächlich geleisteten Arbeit konkret zuordnen lässt, d.h. wenn sie sich erkennbar aus Einzelzuschlägen zusammensetzt. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, dass die Zuschläge durch die Einzelauflistung den tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten konkret zugeordnet werden können.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Von den gezahlten Zuschlägen ist nicht ein Betrag von 9.108,25 SFr. als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln. Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts "neben" kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird und deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist. Der Kläger hat eine pauschale Vergütung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, die nicht neben seinem Grundlohn, sondern als fester monatlicher Bestandteil seines Arbeitslohns ausbezahlt wurde, unabhängig davon, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit er seine Arbeit verrichtet. Die Aufstellungen des Klägers ermöglichen lediglich eine Zurechnung der Sache nach, nicht aber eine Zurechnung der Höhe nach. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Dies gilt auch bei einem ausländischen Arbeitgeber.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht (BFH, Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11, BStBl 2012 II S. 291). In ähnlich gelagerten Fällen ist zu beachten, dass eine Pauschalierung der Vergütungen schädlich für die Steuerbefreiung ist. Grund hierfür ist, dass die Vergütungen damit den Charakter einer allgemeinen Lohnerhöhung haben, da sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausbezahlt werden und somit zum laufenden, steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Es müssen somit zur Erlangung der Steuerfreiheit die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der Zuschläge berücksichtigt werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012, 14 K 4685/09