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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom ..........

Steuerfreistellung des in den Niederlanden bezogenen Arbeitslohns ungeachtet der 30 %-Spezialistenregelung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige ist in X [Deutschland] wohnhaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch seine Tätigkeit als Ingenieur für den in Y [Niederlande] ansässigen Arbeitgeber. Der in den Niederlanden bezogene Arbeitslohn wurde nach niederländischem Recht der Besteuerung unterworfen, was so auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 DBA-NL steht.

In Deutschland sind diese Einkünfte nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL von der Besteuerung auszunehmen, da diese Einkünfte tatsächlich in den Niederlanden besteuert wurden. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß der durch den niederländischen Arbeitgeber beantragten Verwendung der sog. 30 %-Spezialistenregelung ein Anteil von 30 % des Arbeitslohns steuerfrei gestellt wird. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um eine pauschalierte Berücksichtigung von Werbungskosten für extraterritoriale Kosten, die entweder – wie hier – durch ein arbeitstägliches Pendeln vom Ausland in die Niederlande oder durch den Umzug in die Niederlande entstehen. Die Belastung mit diesen durch die Berufstätigkeit veranlassten Zusatzkosten soll durch den pauschalierten Abzug von 30 % ausgeglichen werden. Damit wurde im Ergebnis der der Besteuerung in den Niederlanden unterliegende Arbeitslohn um (pauschaliert ermittelte) Werbungskosten gemindert und somit aber die vollen Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit in den Niederlanden versteuert.

Auch steht § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG der Freistellung des Arbeitslohns in Deutschland nicht entgegen. Denn die Minderung der Arbeitseinkünfte, wie sie in den Niederlanden versteuert wurden, ist nicht auf eine unterschiedliche Auslegung von Abkommensbestimmungen zurückzuführen. Vielmehr handelt es sich schlicht um eine nationale Regelung nach niederländischem Recht, nicht aber um eine in den Niederlanden und Deutschland unterschiedlich ausgelegten Bestimmung.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht 30 % des in den Niederlanden erzielten Arbeitslohn hinzugerechnet wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 51/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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