Neben den zuvor behandelten Angeboten sind auch Internetseiten und Datenbanken vorhanden, bei denen stets eine eingeschränkte Registrierung möglich ist oder die Internetseiten und Datenbanken neben allgemein zugänglichen Bereichen Angebote enthalten, die nur einer begrenzten Personenzahl zugänglich sind. Gerade letztere Fallkonstellationen bieten komplexe Abgrenzungsprobleme.
Angebot nur für klar umrissene Personengruppe: Sind die Internetangebote durch ein Log-in-Verfahren geschützt, bei dem die Registrierung neben den allgemeinen Angaben wie Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung noch weitere einschränkende Voraussetzungen beingaltet, ist wegen des weitreichenden Schutzgedankens des informationellen Selbstbestimmungsrechts die Rechtseinschätzung neu zu beurteilen. Wird in der Registrierung als Voraussetzung zum Log-in-Verfahren auf zwingend einzuhaltende persönliche (Geschlecht, Religion, familiärer Stand usw.), sachliche (beruflich oder privat, Art der beruflichen Tätigkeit etwa als Handelsvertreter, Mitglied einer beruflichen oder privaten Verbindung, Erwerb und Lizenzierung eines bestimmten Produktes usw.), rechtliche (durch Gesetz vorgesehene Einschränkung wie etwa Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde) oder anders geartete Voraussetzungen geachtet, steht das Angebot nicht mehr jedem, sondern nur noch einer klar umrissenen Personengruppe offen. Nur noch diese eingeschränkt berechtigten User können sich an dem Informationsaustausch und Informationsgewinn beteiligen; es findet eine richtungsweisende Auswahl der Kenntnisträger statt. Das Log-in dient hierdurch nicht nur der Identifikation und Authentifikation des Users, sondern es wird durch die Vorauswahl der restriktiven Registrierung auch eine zahlenmäßige Begrenzung der Anwender herbeigeführt. Alle Informationen und Tatsachen, die einer solchen Internetseite zu entnehmen sind, unterfallen dem Steuergeheimnis, wenn der Beamte sich berechtigt oder unter Nutzung eines Pseudonyms den Zugang zu diesen begrenzten Internetangeboten Zugang verschafft hat. Erlangen Beamten demnach direkt oder indirekt von solchen Daten Kenntnis, unterfallen diese Daten vollständig dem Steuergeheimnis.
Mischform der Nutzungsmöglichkeit: Bei den one-to-many und many-to-many ausgerichteten Internetangeboten und Datenbanken ist allerdings vielfach eine Mischform der Nutzungsmöglichkeit gegeben. Trotz eines allgemein zugänglichen Log-in-Verfahren und damit einer allgemeinen Nutzbarkeit des Internetangebotes wird während der Nutzung eine weitere Restriktion vorgenommen; neben der allgemein zugänglichen Eingangstür ergeben sich insoweit innerhalb des weiteren Nutzungsraumes weitere Nutzungsbeschränkungen.
Beispiel:
Bei Facebook ist die Möglichkeit des Account-Inhabers vorhanden, die Einsicht von sämtlichen Daten oder Teildaten auf bestimmte Personen oder Nutzerkreise zu reduzieren.
Dies ist besonders bei staatlichen Datenbanken von besonderem Interesse, wenn zwar die Datenbank selber nach einmaliger, allgemeiner Registrierung, ohne dass eine oben geschilderte Sondervoraussetzung vorhanden sein muss, durch Log-in nutzbar wird, jedoch der Abruf von bestimmten Informationen von weiteren rechtlichen Voraussetzungen im Zuge der Datenbankabfrage abhängig ist. Z.B. sind Grundbuchabfragen nach § 12 GBO an ein berechtigtes Interesse gekoppelt.
Durch diese im Einzelfall gewählte, zusätzliche weitere elektronische oder rechtliche Barriere bzw. Nutzerauswahl wird das allgemeine Log-in-Verfahren bei verfassungskonformer Auslegung modifiziert. Zwar kann jeder registrierte Nutzer das Internetangebot bzw. Datenbank nach dem Log-in nutzen, jedoch sind neben vollständig frei zugänglichen Bereichen, spezielle Teilbereiche separiert und nur nach weiteren Bedingungen zugänglich. Beachten Sie: Im Sinne des Steuergeheimnisses ist danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich die Daten gewonnen wurden. Sind sie nach dem Log-in jedermann zugänglich, besteht zu dem obigen Ergebnis kein Unterschied, sie unterfallen nicht dem Steuergeheimnis. Sobald jedoch eine weitere zu dem Log-in bestehende Eingrenzung vorhanden ist, unterfallen die dort separierten Daten dem Steuergeheimnis. Ergibt sich der straf- oder bußgeldrechtliche Vorwurf erst aus der Gesamtschau auch unter Einbezug der separierten Daten, können diese nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 oder 5 AO weitergeleitet werden.
Beraterhinweis Vor Weitergabe der Daten ist nachzuhalten, in welchem Log-in-Umfeld die Daten gewonnen wurden. Bestehen innerhalb des virtuellen Angebots unterschiedliche Zugangs- oder Freigabe-Ebenen muss zudem festgehalten werden, auf welcher Ebene welche Daten ermittelt wurden. Im Vermerk muss klar benannt werden und leicht erkennbar sein, welche Daten nach dem Log-in frei zugänglich waren. Zudem muss festgestellt werden, wie diese von den anderen, gesondert geschützten Daten inhaltlich trennbar sind. Diese Differenzierung ist besonders dann von Relevanz, wenn die Daten unter einem rechtlich zulässigen Pseudo...