Das Steuergeheimnis erfasst unstreitig in der realen Welt nicht die Tatsachen und Informationen, die von jedem Dritten nach dem Betreten der öffentlich zugänglichen Gebäude wahrgenommen werden können; das bestehende Hausrecht ändert an diesem Ergebnis nichts, da mit wenigen sehr begrenzten Ausnahmen (vereinzeltes Hausverbot) weitestgehend alle anderen die Informationen und Tatsachen ungehindert wahrnehmen und weitertragen können. Diese Form der Tür bildet insoweit keine personelle Begrenzung oder einen Ausschluss von Personen; es verbleibt trotz der Türen dabei, dass jedermann die Kenntnis erlangen kann. Die Tür regelt lediglich die Steuerung von Zugängen während geregelter Zeiten und dient allein der Kontrolle, wer zu den Öffnungszeiten die Gebäude und Räume betritt. Das rein identifizierende bzw. überprüfende Log-in-Verfahren in der virtuellen Welt des Internets kommt zu keinen anderen Ergebnissen, da es nicht restriktiv, nicht an besondere tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen gebunden und/oder auf einen bestimmten engeren Personenkreis zugeschnitten ist. Der Internet-Anbieter oder der Anbieter von elektronischen Datenbanken will nur sicherstellen, dass er die den Internetraum ansteuernde Person kennt und nicht gegen sein Hausrecht verstößt. Die elektronische Nutzung der Internetangebote und Datenbanken ist damit den Räumen in der realen Welt gleichzusetzen. Das Log-in-Verfahren ist insoweit in dieser Form nichts anders, als ein Wachdienst im Eingangsbereich eines offen zugänglichen Handelsgeschäfts und fungiert als frei zugängliche Eingangstür.

Aber auch bei reiner Betrachtung der elektronischen Zugänglichkeit von Daten kommt es zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Programmarchitektur filtert zwar die Personen heraus, die keine elektronische Zugangsberechtigung haben, jedoch kann diese regelmäßig jederzeit durch jeden Interessierten erworben werden. Der Erwerb der Berechtigung zum Log-in ist mithin nur ein notwendiger elektronischer Zwischenschritt im technischen Ablauf, der auf die Breitenwirkung der berechtigten User und den elektronisch zur Verfügung gestellten Inhalten keinen spürbaren Einfluss hat.

Beachten Sie: Insoweit ist das Steuergeheimnis so auszulegen, dass solche Daten auf Internetseiten oder Datenbanken, bei denen das Log-in nach einer freien Registrierung, ohne dass eine sachliche, persönliche oder rechtliche Restriktion besteht, möglich ist, nicht dem Steuergeheimnis unterfallen; wegen der breiten und ungefilterten Kenntnisnahmemöglichkeit sind solche Daten den vollständig öffentlich zugänglichen Daten gleichgestellt, bei denen überhaupt kein Log-in-Verfahren vorhanden ist.

Beraterhinweis Für die Einschätzung, ob die Informationen dem Steuergeheimnis unterfallen ist somit maßgeblich relevant, unter welchen Voraussetzungen die Registrierung als Nutzer des Internetangebots oder der Datenbank möglich ist. Diese Angaben zur Registrierung müssen daher aktenkundig nachgehalten werden, da sie tatbestandliche Funktion haben.

Bei Außenprüfungen können Erkenntnisse aus Prüfungsvorbereitungen, die aus solchen öffentlich zugänglichen Internetbereichen – wie z.B. sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Xing, LinkedIn – oder den Auskunftsdateien stammen, außerhalb des Steuergeheimnisses weitergereicht werden; dies gilt v.a. für bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Erkenntnisse außerhalb des Steuerstrafrechts, z.B. Volksverhetzung bei Instagram oder Facebook, Subventionsbetrug, Beleidigungen oder Aufruf zu Straftaten usw.

Das herausgearbeitete Ergebnis ist v.a. wichtig für die Jahresabschlüsse und den damit verbundenen Bilanzen von juristischen Personen des Privatrechts. Sie sind veröffentlichungspflichtig und sind durch jedermann nach Registrierung über die Datenbank des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de) einsehbar bzw. abrufbar. Sind dort inkriminierte Sachverhalte – wie z.B. Subventionsbetrug – bereits ersichtlich, können diese mit dem Hinweis auf das gefundene Problem an die Staatsanwaltschaft weitergereicht werden.

Beachten Sie: Bei Kleinst- und Kleinunternehmungen muss darauf geachtet werden, ob die steuerlichen Jahresabschlüsse und Bilanzen denen der veröffentlichen Angaben entsprechen. Nur die Informationen, die im Internet einsehbar sind, dürfen dann weitergeleitet werden.

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