Sowohl die Steuerfahndung, als auch die Strafsachen- und Bußgeldstelle sind wegen der Einbindung in die Finanzverwaltung keine Uniformträger, weshalb eine Offenbarung allein aufgrund von zusätzlichen Merkmalen erfolgen könnte – z.B. durch beschriftete Warnwesten, Armbinden, Dienstjacken mit Aufdruck und Kennzeichnung auf den schusssicheren Westen

Ob allerdings diese durch den Wortlaut naheliegende Offenbarungsbefugnis tatsächlich rechtlich zulässig ist, ist im Zuge der Gesetzessystematik zu verifizieren. Bei der gesetzessystematischen Auslegung sind nicht nur die beeinflussenden Normen desselben Gesetzes – hier der AO –, sondern auch die weiteren Gesetze zu untersuchen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben. Dazu müssen sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der auszulegenden Norm stehen. Wegen §§ 399, 404 AO ist dies die StPO, da sie für die Strafsachen- und Bußgeldstelle sowie für die Steuerfahndung die Handlungs- und Entscheidungsgrundlage bei der strafrechtlichen Ermittlung ist; die anzuwendenden Eingriffsermächtigungen bei der strafrechtlichen Ermittlung resultieren primär aus der StPO.

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