Dienstkleidung: Den Behörden stehen unterschiedliche Möglichkeiten zu. Die Polizei, der Zoll oder die Ordnungsbehörden kennzeichnen sich über ihre Dienstkleidung und vor allem regelmäßig über einen Aufdruck auf den schusssicheren Westen. Da die Finanzverwaltung bekanntlich keine Uniformen trägt, ist eine andere Form zu suchen.
Klettsysteme: Vielfach tragen die Steuerfahndungen sowie die Bußgeld- und Strafsachenstellen wegen der bestehenden Gefährdungslagen schusssichere Westen. Auf diesen ist – in Abhängigkeit des Modells – regelmäßig eine Kenntlichmachung durch Klettsysteme gut möglich. Sollen diese Westen jedoch verdeckt getragen werden, muss die Offenbarung anders erfolgen.
Armbinden oder Westen: Eine Kenntlichmachung kann dann auch über Armbinden oder Westen erfolgen. Hier wird die Armbinde regelmäßig präferiert, da diese zwar gut sichtbar ist und die Funktion des Ermittlungsbeamten gut erkennen lässt, jedoch nicht so stark auffällig wie die Weste ist. Hierdurch kann dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts auch bei Offenbarung des Steuergeheimnisses dennoch noch angemessen Rechnung getragen werden. Allerdings kann auch die Warnweste mit Reflektionsapplikationen erste Wahl sein, wenn in unübersichtlichen Situationen eine klare und schnelle visuelle Zuordnung erforderlich ist. Dies kann z.B. wegen eingeschränkter Lichtverhältnisse im Innen- und/oder Außenbereich oder bei anderen Beschaffenheitsmerkmalen einer räumlichen Situation der Fall sein.
Beispiel:
Nach Einbruch der Dunkelheit wird eine kombinierte steuerstrafrechtliche Durchsuchungsmaßnahme auf einem weitläufigen Firmengrundstück mit Polizei, Ordnungsbehörden und Zoll durchgeführt.
Auf der schusssicheren Weste, der Armbinde oder der Warnweste muss entsprechend den obigen Ausführungen die gesetzliche Funktion der ermittelnden Person kenntlich gemacht werden. Damit kommt nur die Bezeichnung als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung in Betracht.
Beachten Sie: Die gefundenen Ergebnisse sind auch auf die Strafsachen- und Bußgeldstelle entsprechend zu übertragen. Wegen §§ 399 Abs. 1, 386 Abs. 2 AO ist die im jeweiligen Bundesland übliche Dienstbezeichnung heranzuziehen. Hier wird die Bezeichnung "Strafsachen- und Bußgeldstelle" präferiert. Eine Abkürzung wie z.B. "Steufa" oder "BuStra" ist m.E. nicht zu wählen, da sich diese dem Bürger regelmäßig nicht erschließt.
Beachten Sie: Aus hier vertretender Sicht wäre die professionellste Variante eine Dienstjacke mit dem jeweiligen maßgeblichen Aufdruck, wie sie vom amerikanischen FBI getragen wird. Vor allem gilt dies dann, wenn sich alle Bundesländer zur gleichen Dienstjacke der Steuerfahndung und der Strafsachen- und Bußgeldstelle entscheiden könnten.