OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.4.2012, S 0305 A - 2 - St 23

Eine Musterklage gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) nach § 139b AO war u.a. unter dem Aktenzeichen 2 K 3093/08 bei dem Finanzgericht Köln anhängig. Die Musterklagen beim Finanzgericht Köln wurden mit der Begründung, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-IdNr. bestehen, jedoch das Finanzgericht nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei, abgewiesen.

Das Finanzgericht Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom 19.11.2010 auch unter dem Aktenzeichen II R 49/10 eingelegt wurde.

Mit Urteil vom 18.1.2012 (BStBl 2012 II S. 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.

Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. sind nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten, da dieses nach § 139a Abs. 1 Satz 1 AO die IdNr. vergeben hat.

Sollten in Ihrem Amt Einsprüche eingehen, mit denen sich Steuerpflichtige gegen die Vergabe der IdNr. wenden, so bitte ich, diese zeitnah an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, zu übersenden und den Steuerpflichtigen über die Weiterleitung des Rechtsbehelfs zu informieren (AEAO zu § 357 AO, Nr. 2).

Auf Bundesebene wurde der Umgang mit Einsprüchen erörtert, mit denen sich die Einspruchsführer ausschließlich gegen die – nach ihrer Auffassung „verfassungsrechtlich unzulässige” – Verwendung der IdNr. im Steuerbescheid wenden. Derartige Einsprüche sind unzulässig, da die Nennung der IdNr. im Steuerbescheid keine Regelung darstellt.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b

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