OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.4.2011, S 2297 A - 30 - St 216

Seit einiger Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und dabei die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben, erstmalig Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden.

Zu dieser Problematik möchte ich Folgendes anmerken:

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 % und der in Steuerklasse V Eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Ursache für die Festsetzung von Vorauszahlungen ist die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010. Während bis zum VZ 2009 für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geprüft wurde, ob die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen oder die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 bis 5 EStG a.F. anzusetzen war (Günstigerprüfung), bewirkt das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) eine grundlegende Neuregelung ab dem VZ 2010.

Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem VZ 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Im Vorauszahlungs- und Veranlagungsverfahren hingegen werden – entgegen der bisherigen Rechtslage – nur noch die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt.

Dies kann dazu führen, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer, die nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld darstellt, nicht ausreicht, um die endgültige Jahressteuerschuld zu decken.

 

1. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für den Lohnsteuerabzug:

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden 12 % des Arbeitslohnes, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI bzw. höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III angesetzt.

Hinweis:

Bei der Steuerklasse V wird ab 2010 erstmals eine Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Einführung der Vorsorgepauschale auch bei der Steuerklasse V unter Beibehaltung der Pauschale in Steuerklasse III führt bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V dazu, dass nun maximal eine Mindestvorsorgepauschale von 3.000 EUR + 1.900 EUR = 4.900 EUR berücksichtigt wird.

Bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV hingegen werden nur 1.900 EUR + 1.900 EUR = 3.800 EUR berücksichtigt.

 

2. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für Vorauszahlungszwecke

Im Vorauszahlungsverfahren werden ab dem VZ 2010 keine Vorsorgepauschalen mehr berücksichtigt. Grundsätzlich können nur noch die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

In der Anfangszeit ist allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem FA bei Ermittlung der Vorauszahlungen ab dem VZ 2010 i. d. R. noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen (§ 52 Abs. 50f EStG n.F.) Aus diesem Grund werden als Basiskrankenversicherungsbeiträge entweder 80 % der bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge oder 96 % der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angesetzt.

Für Zwecke der Vorauszahlungen werden jedoch mindestens Beiträge in Höhe von 1.500 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten mindestens in Höhe von 3.000 EUR berücksichtigt, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gesondert nachweist, § 52 Abs. 50f EStG n. F.).

In allen Fällen handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Ansatz; in der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2010 werden dann die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt.

 

3. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für Zwecke der Veranlagung

Bei Arbeitnehmern können Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 1.900 EUR abgezogen werden. Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein gemeinsames Abzugsvolumen entsprechend der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge zu.

Weitere Verfahrensweise:

Um spätere Nachzahlungen zu vermeiden, sind auch für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, Vorauszahlungen festzusetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR übersteigt.

Das Programm berechnet die Vorauszahlungen mit den vorliegenden Daten korrekt. Es besteht also grundsätzlich kein Anlass, die festgesetzten Vorauszahlungen auf die zu leistende Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2009 herabzusetzen oder von einer Festsetzung von Vorauszahlungen abzusehen.

Ich weise darauf hin, dass Anträgen auf Änderung oder Einsprüchen gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen nur in folgenden Fällen stattzugeben ist:

  • Die Steuerpflichtigen hab...

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