Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ……. Steuerliche Anerkennung der Pensionszusage bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, wurde mit Vertrag vom xx.xx.xxxx von ihrem Alleingesellschafter X gegründet. Nur wenige Wochen darauf vereinbarte die Steuerpflichtige mit X einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum xx.xx.xxxx. Mit weiterem Vertrag datierend auf den Tag der Aufnahme der Beschäftigung erteilte die Steuerpflichtige dem X eine Pensionszusage, die eine Altersleistung in Form einer Kapitalleistung mit Vollendung des xx. Lebensjahres und dem damit einhergehenden Ausscheiden aus dem Unternehmen, einer Invalidenanwartschaft sowie einer Hinterbliebenenanwartschaft vorsah.
Laut den Regelungen der Pensionszusage wurden die Versorgungsleistungen jeweils durch die durch Entgeltumwandlung erbrachten Beiträge des X samt einer zugesicherten garantierten Verzinsung von 3 % p. a. finanziert. Die Pensionszusage und damit die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttung um zu qualifizieren, sondern vielmehr als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen.
Zwar werden die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit nicht erfüllt. Dies steht jedoch der steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage nicht entgegen, da X die aus der Pensionszusage resultierenden Anwartschaften vollständig selbst durch die Umwandlung bestehender Gehaltsansprüche finanziert (so auch bereits BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15, BStBl 2019 II S. 70). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte gegen die Gewährung einer Pensionszusage, die sich der begünstigte Arbeitnehmer selbst erdient, nichts einzuwenden, da dadurch der Gesellschaften keine unkalkulierbaren Belastungen aufgebürdet werden. Mit gleicher Argumentation ist bei einer selbst finanzierten Pensionszusage nicht einzuwenden, dass die Zusage bereits in der Probezeit gewährt wurde.
Grundsätzlich fordert die Rechtsprechung, dass bei einem neu gegründeten Unternehmen, das eine Pensionszusage erteilt, gesicherte Erkenntnisse über die künftige Ertragslage bestehen. Auch hierauf kommt es allerdings nicht an, wenn die Pensionszusage vollumfänglich durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Das Belastungsargument, das die Rechtsprechung insoweit anführt, verfängt hier nicht, da aus der Zusage infolge der Gehaltsumwandlung keine Belastungen für das Unternehmen entstehen.
Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021, 6 K 2196/17 K, G, F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung erklärungsgemäß als Betriebsausgaben berücksichtigt und somit die Steuer in Höhe von xxxxx EURuro festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 50/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen