BMF, Schreiben v. 6.2.2012, IV B 6 - S 1509/07/10001, BStBl I 2012, 241
2 Anlagen (hier nicht wiedergegeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes:
1. Ziele und Arbeitsweise
1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen
Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 88a Abgabenordnung [AO] in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz [FVG]). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)” alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können. (Gegen die beim BZSt auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken – Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, BStBl 2009 II S. 23.)
In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:
- Ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften [Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften]);
- die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
- Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland;
- Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.
Sie unterstützt im Übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.
1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit
Das BZSt
- sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (siehe auch BMF-Schreiben vom 15.4.2010, IV B 5 – S 1300/07/10087, DOK: 2009/0286671, BStBl 2010 I S. 346)
- bestimmt nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind (z.B. beschränkt Steuerpflichtige und Personen im Sinne des § 2 Außensteuergesetz [AStG]), das für die Besteuerung örtlich zuständige FA, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen.
Entsprechendes gilt auch für
1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:
Bundeszentralamt für Steuern
Informationszentrale für steuerliche
Auslandsbeziehungen (IZA)
53221 Bonn
Telefon: 0228 406-0 (Zentrale)
Telefax: 0228 406-4187 (IZA)
E-Mail: iza@bzst.bund.de
2. Informationsangebot
2.1 Erteilung von Auskünften
Die IZA erteilt Auskünfte
auf Anfrage
Anfragen sollen schriftlich (Vordruck BZSt-1, Anlage 1, hier nicht wiedergegeben) – jeweils zu jedem ausländischen Rechtssubjekt gesondert – gestellt werden und stets folgende Angaben/Unterlagen enthalten:
- Genaue Bezeichnung des angefragten ausländischen Rechtssubjekts mit Anschrift,
- Benennung des Inländers mit Anschrift (Beziehungspartner),
- Kopien von Dokumenten zu den angefragten Rechtssubjekten – möglichst mit Originalbriefkopf (z.B. Rechnungen, Verträge, Angebote, Schreiben, etc.),
- kurze Schilderung des Sachverhaltes,
- Angaben zur Größenordnung, die die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen,
- Hinweis, ob eine kurze Datenbankrecherche ausreicht, eine Internetrecherche oder eine Wirtschaftsauskunft benötigt wird und ob eine ausführliche Kommentierung/Bewertung gewünscht oder entbehrlich ist, und
- bei Eilbedürftigkeit Hinweis mit Angabe der Gründe.
Anfragen sollen in der Regel nur gestellt werden, wenn
- der Steuerpflichtige seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 AO nicht oder in nicht hinreichendem Maße nachgekommen ist,
- eine steuerliche Auswirkung von mehr a...