Kommentar

Die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin hat zur Frage der steuerlichen Behandlung von betrieblichen Losveranstaltungen Stellung genommen.

Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung

Mit seinem Erlass vom 10.11.2023 bezieht sich die Finanzverwaltung Berlin ausdrücklich auf zwei Urteile des BFH vom 2.9.2008 (X R 8/06, BStBl 2010 II S. 548 sowie X R 25/07, BStBl 2010 II S. 550) und übernimmt die dort getroffenen Aussagen. Gegenstand der Entscheidungen wie auch des Erlasses der Senatsverwaltung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen. Dies mag vielleicht keine Frage sein, die von zentraler Bedeutung für die alltägliche Steueranwendung ist. Im Einzelfall mag sie indes von Bedeutung sein. Betroffenen Steuerpflichtigen bietet der Erlass insofern einen Einstieg in die Lösung von Rechtsfragen.

Er bietet aber auch Anhaltspunkte dafür, wann ein Gewinn nicht zu Betriebseinnahmen führt. Zentrale Bedeutung hat, ob es sich um eine klassische Verlosung handelt (dann nicht steuerbarer Gewinn) oder ob die Verlosung so ausgestaltet ist, dass die Belohnung im Mittelpunkt steht (dann Betriebseinnahme). Dies erscheint plausibel.

Definition von Betriebseinnahmen

Nach § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist also ein Wertzuwachs im Betrieb. Zudem muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sein. Dies kann bei einem Gewinn fraglich sein. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Wann Losgewinne steuerbare Betriebseinnahmen sind

Der Erlass stellt dar, wann ein Losgewinn zu einer Betriebseinnahme führt und wann nicht:

Sachgewinne aus Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen teilnimmt, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnimmt, sind regelmäßig Betriebseinnahmen. Hier steht die Belohnung oder Förderung im Mittelpunkt.

Hingegen liegt ein Losgewinn vor, der nicht steuerbar ist, wenn verschiedene Merkmale kumulativ erfüllt sind. Sind nicht alle Merkmale erfüllt, liegen Betriebseinnahmen vor:

  • Das Los wurde freiwillig gekauft.
  • Es wurde ein Entgelt für die Teilnahme bezahlt.
  • Das Entgelt für die Teilnahme wurde nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht.
  • Nicht jedes Los führt zu einem Sachgewinn.
  • Das Entgelt für die Teilnahme ist nicht nur symbolisch.
  • Die Gewinner werden zufällig ausgewählt.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 10.11.2023, III B - S 2143 - 1/2009 - 1

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