Vorteilserlangung durch KapESt-Erstattung und Anrechnung: Der steuerrechtliche Ausgangspunkt einer Cum/Cum-Transaktion ist im allgemeinen dadurch geprägt, dass ein ausländischer Inhaber von im Inland dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Aktien im Fall einer grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung bei DBA-Anwendung als Definitivbelastung einen Betrag von 15 % KapESt abzuführen hat. Während die KapESt 25 % beträgt, reduziert sich für ausländische Steuerpflichtige im Anwendungsfall von DBA-Bestimmungen zu Dividendeneinkünften die KapESt nach einer Erstattung des Ansässigkeitsstaates des ausschüttenden Staates regelmäßig auf 15 %. Im Unterschied zum Steuerausländer besteht dagegen für einen Steuerinländer die Möglichkeit, die abgeführte KapESt vollständig auf seine steuerlichen Einkünfte anrechnen zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann sich für einen Steuerinländer die entgeltliche Übernahme der Dividendeneinkünfte aus dem Portefeuille des Steuerausländers als lukrativ erweisen, wenn er – wie z.B. im Fall des § 8b KStG – nahezu steuerfrei (95 % bei Anwendung des § 8b KStG) Dividendeneinkünfte vereinnahmen kann. Als Folge daraus reduziert sich dadurch für den Steuerausländer die steuerliche Definitivbelastung seiner Dividendeneinkünfte. Im Ergebnis kommt es zu einer weitgehenden Steuerstattung, an der in der Praxis der Steuerausländer durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Steuerinländer, z.B. in Form der Teilung der Steuererstattung, partizipieren kann. Zwar finden bei Kreditinstituten gem. § 8b Abs. 7 KStG die Vorschriften des § 8b Abs. 16 KStG keine Anwendung, jedoch kann durch entsprechende Gestaltung bei Kreditinstituten ein zu versteuerndes Einkommen von null bei gleichzeitiger Erstattung der KapESt generiert werden.

Beraterhinweis In der Praxis besteht die wesentliche Schwierigkeit für die Finanzverwaltung in der Aufdeckung derartiger Strukturen. Eine zeitweilige Übernahme von dividendentragenden Aktien rund um den Dividendenstichtag sind insb. bei Finanzdienstleistern, die häufig auch Eigengeschäfte mit Aktien betreiben, nicht ohne detaillierte Nachprüfungen seitens der Finanzverwaltung erkennbar.

Vielfältige Gestaltungen bei übereinstimmender Kernstruktur: Von besonderer Bedeutung für die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang ist, dass es infolge vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen nicht möglich ist, sämtliche in Betracht kommenden Fallgestaltungen von Cum/Cum-Transaktionen abschließend zu bestimmen und deren Behandlung zu regeln. Allerdings weisen die insoweit bekannten Fallgruppen eine übereinstimmende Kernstruktur auf, die sie als Cum/Cum-Transaktion erkennen lassen. Diese besteht abstrakt beschrieben darin, dass der nicht zur Erstattung von inländischer KapESt berechtigte ausländische Inhaber von Aktien einer inländischen Gesellschaft ohne Unterbrechung seiner materiellen, d.h. wirtschaftlichen Aktionärsstellung gleichwohl zumindest einen Teil der ursprünglich abgeführten KapESt erstattet erhält. Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Kernstruktur ist es aus Sicht der Finanzverwaltung zweckmäßig, ihre maßgeblichen Grundsätze für deren steuerliche Behandlung im Einzelfall in einem BMF-Schreiben darzulegen. Das BMF-Schreiben (neu und alt) führt dazu beispielhaft sechs Fallgruppen auf.

Beraterhinweis Das BMF legt ausdrücklich Wert darauf, dass es sich bei den dargestellten Fallgruppen nicht um eine abschließende Aufzählung von möglichen Cum/Cum-Gestaltungen handelt. Der Steuerpflichtige kann sich somit nicht darauf berufen, dass seine konkrete Gestaltung nicht mit dem im BMF-Schreiben dargestellten Fallgruppen vollständig überstimmt, sondern davon abweichende Elemente bzw. Strukturen aufweist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge