Leitsatz
1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
2. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.
3. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen durfte. Hierfür hatte der Kläger an seine Arbeitgeberin ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 500 EUR zu leisten. Beim Lohnsteuerabzug wurde der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung bewertet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens hingegen nach der Fahrtenbuchmethode und legte ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Danach betrug der Nutzungsvorteil ca. 4.500 EUR. Diesem stellte er das an den Arbeitgeber entrichtete Nutzungsentgelt in Höhe von 6.000 EUR sowie eine Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 759 EUR als Werbungskosten gegenüber. Das FA setzte den lohnsteuerlichen Vorteil lediglich mit 0 EUR an und gewährte die geltend gemachte Entfernungspauschale. Einen weitergehenden Werbungskostenabzug ließ es jedoch nicht zu. Das FG wies die Klage ab (Sächsisches FG, Urteil vom 5.2.2014, 4 K 2256/09, Haufe-Index 6472860).
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Vorinstanz. Zugleich hat er die mit Urteil vom 30.11.2016 (VI R 2/15, BFH/NV 2017, 519, Haufe-Index 10245684; Kommentierung s. BFH/PR 2017, 142) neu geordnete steuerliche Berücksichtigung von Eigenleistungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen konkretisiert.
Hinweis
1. Folge der "Neuordnung" der steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu einem Firmenwagen ist zunächst, dass sämtliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens vorteilsmindernd und nicht (mehr teilweise) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Damit ist eine Unterscheidung zwischen pauschalen, vorteilsmindernden Nutzungsentgelten und einzelnen (individuellen) Eigenleistungen, die je nach Bewertungsmethode dem Werbungskostenabzug zugänglich oder ohne steuerliche Auswirkungen waren, nicht länger erforderlich (s. auch BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
2. Sodann ist aber zu berücksichtigen, dass nach der Besprechungsentscheidung der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt lediglich bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden kann.
Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt – wie vorliegend – den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Denn die Zahlung des vorteilsübersteigenden Nutzungsentgelts erfolgt nicht, um den zu hohen geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens rückgängig zu machen. Der Arbeitnehmer zahlt das Nutzungsentgelt vielmehr, um den Vorteil (Privatnutzung) zu erlangen. Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung sind steuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen an seinen Arbeitgeber leistet.
3. Deshalb scheidet auch ein (weitergehender) Werbungskostenabzug der Überzahlung aus. Die berufliche Veranlassung kann insbesondere nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Arbeitnehmer unternehme mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug auch beruflich veranlasste Fahrten, für die das Nutzungsentgelt (jedenfalls anteilig) ebenfalls aufgewendet worden sei. Denn es kann grundsätzlich und so auch im Streitfall nicht...