Drei begünstigte Verwendungsarten: Für den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag sieht der Gesetzgeber drei verschiedene begünstigte Verwendungsarten vor. Der Zulageberechtigte kann wie folgt verwenden:

1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG),

2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), oder

3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren oder ab 1.1.2024 für die Finanzierung der energetischen Sanierung in oder an einer Wohnung (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).

Reine Zinszahlungen nicht begünstigt: Andere begünstigte Verwendungsarten sieht das Gesetz nicht vor. Reine Zinszahlungen oder auch Sparleistungen, durch die ein Guthaben begründet oder erhöht wird, sind nicht als begünstigte Tilgung eines Darlehens i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen[1].

Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang: Der Entnahmevorgang und die vorstehenden Verwendungsarten müssen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Dies gilt auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG[2].

Verwendung: Von einer Verwendung ist auszugehen, wenn innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der ZfA und bis zwölf Monate nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für eine der vorstehenden Verwendungsarten entstanden sind. Aufwendungen, für die der Zulageberechtigte bereits eine vertragsmäßige Verwendung i.S.d. WoPG erklärt hat, bleiben unberücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge