Der Zulageberechtigte hat schriftlich zu bestätigen, dass weder er selbst noch ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbau- oder Sanierungskosten
- eine Förderung durch Zuschüsse oder
- eine Steuerermäßigung nach §§ 35a oder 35c EStG oder
- eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
beantragt hat oder beantragen wird. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung gegenüber der ZfA abzugeben. Beachten Sie: Wird
- zur Finanzierung des barrierereduzierenden Umbaus oder
- ab 1.1.2024 zur Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahmen
ein Darlehen im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a AltZertG aufgenommen, hat der Zulageberechtigte diese Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.
Zu den jeweiligen Umbau- oder Sanierungskosten gehören neben den Materialkosten auch die anteiligen Lohnkosten für die entsprechende Maßnahme. Für darüber hinaus gehende Kosten, für die keine Entnahme nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfolgt und für die kein Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG in Anspruch genommen wird, gelten keine Beschränkungen.
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