Dipl.-Finw. Wilfried Apitz, StB[*]

Die staatliche Förderung für den Aufbau einer zusätzlichen privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge besteht aus zwei Elementen: zum einen aus der progressionsunabhängigen Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt des EStG und zum anderen aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Es muss dabei von Amts wegen geprüft werden, welche Förderung für den Steuerpflichtigen im Einzelfall günstiger ist (§ 10a Abs. 2 S. 3 EStG). Kommt das Finanzamt (FA) i.R.d. Veranlagung zu dem Ergebnis, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als die Altersvorsorgezulage, wird i.R.d. Einkommensteuer-Veranlagung der übersteigende Steuervorteil berücksichtigt. Durch das JStG 2022 sind verschiedene Rechtsänderungen in Kraft getreten, die die Finanzverwaltung veranlasst haben, die bisherigen BMF-Schreiben v. 21.12.2017, v. 17.2.2020 und v. 11.2.2022 (BMF v. 21.12.2017 – IV C 3 - S 2015/17/10001 :005 – DOK 2017/1067450, BStBl. I 2018, 93 = EStB 2018, 62 [Günther]; BMF v. 17.2.2020 – V C 3 - S 2220-a/19/10006 :001 – DOK 2020/0003261, BStBl. I 2020, 213 = EStB 2020, 96 [Günther] und BMF v. 11.2.2022 – IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 – DOK 2022/0113436, BStBl. I 2022, 186 = EStB 2022, 96 [Günther]) vollständig neu zu fassen und die Gesetzesänderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung aufzunehmen (BMF v. 5.10.2023 – IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 – DOK 2023/0928995, BStBl. I 2023, 1726 = EStB 2023, 431 [Apitz]). Teil I des zweigeteilten Beitrages (Apitz, EStB 2024, 182) hat sich mit den Neuerungen und Ergänzungen beschäftigt. Im vorliegenden Teil II wird insbesondere auf die schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen, den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Tilgungsförderung für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung sowie Verfahrensfragen eingegangen.

[*] Der Autor war Dienststellenleiter/Vorsteher eines Finanzamts in NRW und ist nun als Steuerberater tätig.

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