Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Die Steuerbegünstigung des § 10f EStG ermöglicht einen Sonderausgabenabzug für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie an Baudenkmalen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes sind nicht begünstigt. Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen.
Begünstigt sind entsprechende Aufwendungen an einem eigenen Gebäude, soweit dieses zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es können also mehrere Wohnungen in einem Gebäude zu eigenen Wohnzwecken bewohnt und damit nach § 10f EStG begünstigt sein. Um ein "eigenes" Gebäude des Steuerpflichtigen handelt es sich, wenn dieser zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ein langfristiger Mietvertrag (z. B. 35 Jahre) verbunden mit einem Vorkaufsrecht genügt nicht. Ein ausschließlich selbst bewohntes Mehrfamilienhaus gilt als ein Objekt. Ist ein Gebäude zum Teil vermietet und werden eine oder mehrere Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die erhöhte AfA und der Sonderausgabenabzug entsprechend den verschiedenen Nutzungsanteilen (Nutzflächenmaßstab) nach §§ 7h und 7i bzw. 10f EStG vorzunehmen. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wird, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Unentgeltliche Überlassung
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch gegeben, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich überlassen werden. Wird die Wohnung insgesamt unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen, ist dies steuerschädlich. Die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen sind dann weder nach § 10f Abs. 1 EStG noch – mangels Einsatz dieses Teils des Gebäudes zur Einkunftserzielung – nach den §§ 7h oder 7i EStG abzugsfähig. Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung zu § 10f EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. d. § 32 EStG unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt.
Wer vermietet oder vermieten will, nutzt nicht "zu eigenen Wohnzwecken", auch wenn er dabei ohne Einkunftserzielungsabsicht handelt.
Der Beginn des Sonderausgabenabzugs ist bei der Durchführung einer sog. baulichen Gesamtmaßnahme – anders wie bei den erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG – erst bei Abschluss der Gesamtmaßnahme möglich.
Der Abzug nach § 10f EStG kann jedoch nur gewährt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7i Abs. 1 EStG oder § 7h Abs. 1 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und vom Finanzamt ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss objektbezogen bescheinigt werden.
Die Bindungwirkung umfasst nicht das Tatbestandsmerkmal der Objektnutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Zur Prüfungskompetenz der Gemeinde und des Finanzamtes s. R 7h Abs. 4 und 5 EStR. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 haben offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde keine Bindungswirkung mehr.