OFD Cottbus, Verfügung v. 08.08.2003, S 0453 - 4 - St 257, S 2230 - 54 - St 221
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Dürreschäden in der Landwirtschaft
Den beigefügten Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 4. August 2003 sowie die hierzu ergangene Presseinformation vom 6. August 2003 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Anlage 1
FinMin Brandenburg, Erlass vom 04.08.2003, 34 – S 1915 – 1/03
Anlage 2 Steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Berücksichtigung von Dürreschäden in der Landwirtschaft: Finanzämter helfen!
Potsdam – Die anhaltende Trockenheit führt auch in Brandenburg zu beträchtlichen Ernteausfällen in der Landwirtschaft. „Um Existenzgefährdungen infolge von Ernteeinbußen auszuschließen, wird Brandenburgs Finanzverwaltung den durch die Dürreschäden belasteten landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen des Landes mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen”, erklärte Brandenburgs Finanzministerin Dagmar Ziegler. Demnach können unter anderem Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Im Einzelnen wurden folgende Hilfsmaßnahmen gebilligt:
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Betriebe können bis zum 31. Dezember 2003 Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuem sowie Anträge auf Herabsetzung der \/orauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Soweit erforderlich werden für den gleichen Zeitraum die Finanzämter bei diesen Betrieben für die bis dahin fällig werdenden Steuem einen vorübergehenden Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und ab 04.08.2003 bis zum 31.12.2003 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die bei Naturkatastrophen geltende Regelung angewendet werden. Danach kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Trockenheit Ertragsausfälle eingetreten sind. Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Grundsteuer
Anträge auf Erlass von Grundsteuer sind an die Gemeinden zu richten.
Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen sollten sich wegen der in Ihrem Fall in Betracht kommenden Hiffsmaßnahmen und anwendbaren Regelungen mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, wo sie auch nähere Auskünfte erhalten werden.
Normenkette
§ 222 AO;
§ 13a EStG;
§ 33 GrStG