FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 1.3.2018, S 1915 - 6/42 - V A 3
Das Sturmtief Friederike hat am 18.1.2018 in Nordrhein-Westfalen flächendeckend Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und insbesondere Waldbeständen verursacht. Der Intensitätsschwerpunkt verläuft entlang einer Linie nördliches Münsterland, Ostwestfalen (Schwerpunkt im Kreis Höxter) Richtung Kassel und weiter nach Sachsen-Anhalt.
Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen auch in NRW kurzfristig zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da Unternehmerleistungen zur Aufarbeitung der Schäden vorfinanziert werden müssen.
Es erscheint aufgrund der oben beschriebenen Schadenslage angezeigt, den Geschädigten zur Vermeidung unbilliger Härten durch ausgewählte steuerliche Maßnahmen entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Anpassung der Vorauszahlungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
2.1. Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
2.1.1. Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 2.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).
2.1.2. Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).
2.1.3. Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 2.1.1 und Tz. 2.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.
Die Sonderabschreibungen nach Tz. 2.1.1 und 2.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.
2.1.4. Bildung von Rücklagen
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 2.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 2.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 % (Tz. 2.1.1) bzw. 50 % (Tz. 2.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 2.1.3 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Tz. 2.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.
Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.
2.1.5. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblic...