LFD Thüringen v. 31.1.2012, S 2170 A - 28 - A 3.15(R)
Für die steuerliche Beurteilung von Container-Leasing-Modellen ist entscheidend, wer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes (Container) anzusehen ist und wem der Leasinggegenstand demzufolge zuzurechnen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 19.4.1971, IV B/2 – S 2170 – 31/71; Anhang 21 I des EStH 2010).
Auf Bund-Länder-Ebene ist folgende Fallkonstellation bekannt geworden:
Eine Privatperson erwirbt Transportcontainer im Rahmen eines Container-Leasing-Programmes einer Container-Leasing-GmbH (GmbH). Die Privatperson überlässt diese der GmbH im Rahmen eines Leasingvertrages. Nach Ablauf einer Garantiezeit von drei Jahren, in der ein bestimmter Tagesmietsatz garantiert wird, ist die GmbH bereit die Container zurückzukaufen. Ein entsprechender Kaufpreis (Andienungspreis) wurde nicht festgelegt. Die garantierte Miete führt nicht zur Deckung der gesamten Anschaffungskosten der Container. Des Weiteren verpflichtet sich die GmbH, bei einem Totalverlust der Container, der Privatperson gleichwertige Container zu übertragen.
Die GmbH vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Verkürzung der Grundmietzeit auf drei Jahre (normalerweise fünf bis sechs Jahre) eine neue steuerliche Beurteilung der Container-Leasing-Modelle zur Folge habe. Aufgrund der verkürzten Laufzeit seien die Transportcontainer dem Leasingnehmer (GmbH) als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Somit handele es sich für den Investor (Privatperson) um eine Kapitalüberlassung, welche zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führe. Die Privatperson nahm in ihrer Steuererklärung entsprechende Eintragungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen vor.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die Transportcontainer jedoch – unabhängig von der verkürzten Grundmietzeit – dem Leasinggeber zuzurechnen. Folglich führen die Leasingraten beim Leasinggeber zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 3 EStG, da es sich um die Vermietung von beweglichen Gegenständen handelt. Weiterhin unterliegt die Veräußerung der Container nach Ablauf der Grundmietzeit den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
Die Privatperson hat mangels festgelegten Andienungspreises nicht die Sicherheit, in keinem Fall vom Wertminderungsrisiko betroffen zu sein. Daher sind die Container der Privatperson steuerlich zuzurechnen (analoge Anwendung der RdNr. 6 des BMF-Schreibens vom 23.12.1991, IV B 2 – S 2170 – 115/91 ; Anhang 21 IV EStH 2010).
Ferner kann der Rechtsauffassung der GmbH auch deshalb nicht zugestimmt werden, weil dies zur Folge hätte, dass die Veräußerung der Transportcontainer nicht zu einer Versteuerung nach §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG führen würde.
Folglich würde die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zur Vermeidung von derartigen Steuersparmodellen vorgenommene Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zu mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, ins Leere laufen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3