Belehrungspflicht ...: Unabhängig davon ist die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers stets zu verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen. Bei Aufforderungen an den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, die vermutete Vorteilszuwendungen zum Gegenstand haben (auch bei Benennungsverlangen nach § 160 AO), hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen über

zu belehren.

... folgt aus Verbot des Zwangs zur straf- und bußgeldrechtlichen Selbstbelastung: Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Verbots des Zwangs zur straf- und bußgeldrechtlichen Selbstbelastung (ggf. auch aus § 393 AO) – nämlich dann, wenn auch eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn

  • durch die Vorteilszuwendung ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht wurde und
  • somit das einkommensteuerliche Abzugsverbot eingreift,
  • der Steuerpflichtige gleichwohl die Zuwendung als BA absetzt,
  • die Finanzbehörde über die Gewinnminderung im Unklaren lässt und
  • dadurch seiner Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung nicht nachkommt.

Verwertbarkeit der Erkenntnisse bei Verstoß gegen Belehrungspflicht? Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht dürfen die erlangten Kenntnisse grundsätzlich nicht strafrechtlich verwertet werden.[26] Ihre Verwertung im Besteuerungsverfahren hingegen ist zulässig.[27] Über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren entscheidet letztlich die Finanzgerichtsbarkeit i.R.d. Verfahrens gegen die Regelung, in die die Erkenntnisse eingeflossen sind.

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