Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.. vom .......... Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger Stiftung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Für die Steuerpflichtige, X Stiftung, ist ein steuerliches Einlagekonto zu führen.
Nach § 27 Abs. 7 KStG gelten die Regelungen des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder 10 EStG gewähren können.
Zwar handelt es sich bei der X Stiftung nicht um eine Körperschaft oder Personenvereinigung. Jedoch ist die Regelung des § 27 Abs. 7 KStG auf sie entsprechend anzuwenden. Denn die Leistungen der X Stiftung, die als private Stiftung des bürgerlichen Rechts in Gestalt einer Familienstiftung gegründet wurde und deren Stiftungszweck die Förderung der eigenen Familie ist, wären bei den Destinatären nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG steuerpflichtig. Bislang sind zwar noch keine solche Zahlungen erfolgt. Sobald aber Zahlungen an Destinatäre erfolgen, sind diese wirtschaftlich Gewinnausschüttungen vergleichbar und nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG durch die Destinatäre zu versteuern.
Dieser Umstand spricht dafür, § 27 Abs. 7 KStG entsprechend heranzuziehen. Denn der Wortlaut der Vorschrift ist offensichtlich lückenhaft, da zwar Körperschaften oder Personenvereinigungen genannt sind, deren Leistungen in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 EStG fallen, andere Vermögensmassen, die aber in gleicher Weise darunter fallen nicht aufgeführt sind. Dass eine Beschränkung auf Körperschaften oder Personenvereinigungen explizit gewollt ist, ist jedoch aus der Gesetzessystematik nicht zu schließen. Maßgeblich ist vielmehr, dass deren Leistungen in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 EStG fallen, wie dies hier der Fall ist.
Somit ist auch für die X Stiftung ein steuerliches Einlagekonto auf den 31.12.xxxx festzustellen und fortzuführen.
Zum 31.12.xxxx ist ein Bestand in Höhe von xxxxx EUR festzustellen.
Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.7.2019, 1 K 1505/15.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.xxxx in Höhe von xxxxx EUR festgestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 42/19 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen