Streitig war in den Streitjahren 2009, 2011 und 2012 die Berücksichtigung von Altenteilsleistungen aufgrund eines nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Hofübergabevertrags als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).

Steht "schlicht vergessene Durchführung" einer Erhöhung dem Rechtsbindungswillen entgegen? Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine "schlicht vergessene Durchführung" einer Erhöhung von Baraltenteilsleistungen ab dem 65. Lebensjahr des Altenteilers, die sich aus einer Wertsicherungsklausel ergibt, dem erforderlichen Rechtsbindungswillen entgegensteht (so das FG in der Vorinstanz).

Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend: Für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich anzuerkennen sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend:

  • zwar müssen die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie
  • entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.

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